Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
PelzVAusbV § 11 Berlin-Klausel
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pelzveredler/zur Pelzveredlerin
Referenzen
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