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PelzVAusbV § 11 Berlin-Klausel

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pelzveredler/zur Pelzveredlerin

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

Referenzen

  • § 14 1x (nicht zugeordnet)
  • § 112 1x (nicht zugeordnet)

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