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PfandLV § 6 Pfandschein

Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher

(1) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder unverzüglich nach Abschluß des Pfandleihvertrags einen Pfandschein auszuhändigen, der von dem Pfandleiher oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet ist; eine vervielfältigte Unterschrift genügt.

(2) Der Pfandschein muß die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Angaben sowie die Geschäftsbedingungen enthalten und gut lesbar sein.

(3) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder einen neuen Pfandschein auszuhändigen, wenn der Pfandleihvertrag verlängert oder sonst geändert wird (Erneuerung).

Referenzen

Zitiert von

Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 30/17
16. November 2017
6 K 30/17 16. November 2017