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PflAFinV § 12 Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen

(1) Der Finanzierungsbedarf, der nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes, durch die Pflegeeinrichtungen aufzubringen ist, wird im Verhältnis der Zahl der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten und eingesetzten Pflegefachkräfte und Pflegefachassistenzkräfte zur Gesamtzahl der Pflegefachkräfte und Pflegefachassistenzkräfte auf die Sektoren aufgeteilt. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen wird bei dieser Aufteilung nur der Anteil an Pflegefachkräften und Pflegefachassistenzkräften berücksichtigt, der auf Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt.

(2) Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den stationären Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Belegungstage nach der Vergütungsvereinbarung zur Gesamtzahl der Belegungstage aller Vergütungsvereinbarungen in diesem Sektor.

(3) Der auf die einzelne ambulante Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den ambulanten Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte zur Gesamtzahl der Punkte oder Zeitwerte im ambulanten Sektor im selben Zeitraum. Das Nähere zu diesem Verfahren regeln die Länder.

(4) Die zuständige Stelle setzt bis zum 31. Oktober des Festsetzungsjahres den monatlichen Umlagebetrag gegenüber den Pflegeeinrichtungen fest. Hierbei berücksichtigt sie den Differenzbetrag nach § 17 Absatz 1 der jeweiligen Einrichtung.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3279/21
24. April 2026
9 A 3279/21 24. April 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 386/24
19. August 2025
9 B 386/24 19. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 27 K 21.6203
18. Juli 2024
M 27 K 21.6203 18. Juli 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (5. Kammer) - 5 K 654/23 Ge
28. Mai 2024
5 K 654/23 Ge 28. Mai 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 276/24
17. April 2024
7 L 276/24 17. April 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 7 ZB 23.127
16. Februar 2023
7 ZB 23.127 16. Februar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 4532/20
15. Februar 2023
7 K 4532/20 15. Februar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 9 K 22.74
12. September 2022
Au 9 K 22.74 12. September 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (7. Kammer) - 7 B 237/22
23. Februar 2022
7 B 237/22 23. Februar 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 947/21
23. September 2021
9 B 947/21 23. September 2021