Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 386/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird ‑ zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung ‑ für beide Rechtszüge auf jeweils 10.692,96 Euro festgesetzt.


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