Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
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PflAPrV § 18 Niederschrift
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 1 K 2780/25
13. Februar 2026
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1 K 2780/25 | 13. Februar 2026 |