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PflAPrV § 18 Niederschrift

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 1 K 2780/25
13. Februar 2026
1 K 2780/25 13. Februar 2026