Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 1 K 2780/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 K 2780/25 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht Müller und die Richterin Dr. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen de Crignis und Melzer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2026 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4.2.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2025 verpflichtet, dem Kläger einen weiteren Wiederholungsversuch des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zum Pflegefachmann zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Beglaubigte Abschrift
2 Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Mitteilung des Nichtbestehens der staatlichen Prüfung für Pflegefachfrauen, Pflegefachmänner und Pflegefachpersonen. Der Kläger nahm im Herbst 2024 an der Abschlussprüfung an der Pflegeschule – staatliche Prüfung für Pflegefachfrauen, Pflegefachmänner und Pflegefachpersonen – teil. Er erzielte folgende Ergebnisse: - Erster Themenbereich der schriftlichen Abschlussprüfung: „ausreichend“ (4). - Zweiter Themenbereich der schriftlichen Abschlussprüfung: „mangelhaft“ (5). - Dritter Themenbereich der schriftlichen Abschlussprüfung: „ausreichend“ (4). - Praktischer Teil der Abschlussprüfung: „befriedigend“ (3). - Mündlicher Teil der Abschlussprüfung: „mangelhaft“ (5). Damit war die Prüfung nicht bestanden. Der Kläger wurde mit Bescheid vom 28.10.2024 zur Wiederholungsprüfung zugelassen; die schriftliche Prüfung Teil 2 fand am 2.11.2024 und die mündliche Prüfung am 10.12.2024 statt. Die mündliche Prüfung wurde von den Fachprüferinnen Frau und Frau abgenommen, an der Prüfung nahm zudem die Schulleiterin der , Frau , teil. Der Kläger erzielte in der Wiederholungsprüfung folgende Ergebnisse: - Zweiter Themenbereich der schriftlichen Abschlussprüfung: „befriedigend“ (3). - Mündlicher Teil der Wiederholungsprüfung: „ungenügend“ (6). Mit Bescheid vom 4.2.2025, zugestellt am 15.2.2025, teilte die Prüfungsvorsitzende dem Kläger mit, dass er den mündlichen Teil der Prüfung zum Pflegefachmann wiederholt nicht bestanden habe und damit die staatliche Prüfung insgesamt nicht bestanden sei. Die Ausbildung sei für ihn beendet. Der Kläger legte am 10.3.2025 Widerspruch ein und beantragte, die mündliche Prüfung vom 10.12.2024 neu zu bewerten, hilfsweise ihm eine weitere Wiederholung zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe im Verlauf seiner Ausbildung und in den praktischen und schriftlichen Prüfungsteilen gezeigt, dass er über ausreichende Fachkenntnisse verfüge. Die Bewertung der mündlichen Prüfung sei daher nicht nachzuvollziehen, zumal er sich in der Wiederholungsprüfung nochmals um eine Note verschlechtert habe. Die Notenvergabe sei nicht hinreichend begründet. Frau habe im Rahmen der mündlichen Prüfung prüfungsrelevante Fragen gestellt, sie habe an der Prüfung jedoch nicht als Fachprüferin teilgenommen. Der Notenfindungsbogen sei nicht vollständig, zudem sei nicht verständlich, dass beide Fachprüferinnen exakt die gleichen Teilpunkte vergeben hätten. Es sei zu bezweifeln, dass der Prüfungsausschuss ordnungsgemäß gebildet worden sei. Schließlich gebe es
3 Anhaltspunkte dafür, dass die Fachprüferin befangen gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 2.6.2025 wurde zur Besorgnis der Befangenheit der Prüferin weiter ausgeführt. Die Prüferinnen und gaben hierzu eine gemeinsame Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 19.6.2025, zugestellt am 3.7.2025, wies die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz den Widerspruch zurück. Der Kläger habe zu möglichen Bewertungsfehlern nicht substantiiert vorgetragen. Einzelne positive Elemente von geringfügiger Bedeutung stünden einer Bewertung mit „ungenügend“ nicht entgegen. Die Begründung der Note liege in den ausdifferenzierten Protokollen der mündlichen Prüfung; aus diesen ergebe sich auch, dass beide Fachprüferinnen selbständig und eigenverantwortliche Notizen zu den jeweiligen Prüfungsfragen notiert hätten. Eine vermeintliche Befangenheit von Frau sei nicht rechtzeitig gerügt worden, der Kläger sei mit diesem Vortrag daher präkludiert. Es sei nicht unzulässig, dass Frau als Schulleiterin an der Prüfung teilgenommen oder sich eigene Notizen gemacht habe. Anhaltspunkte dafür, dass sie prüfungsrelevante Fragen gestellt oder im Nachhinein Einfluss auf das Prüfungsgeschehen genommen habe, seien nicht ersichtlich. Unter dem 15.7.2025 hat Frau zu den Befangenheits- Vorwürfen des Klägers Stellung genommen, insoweit wird auf die Behördenakte verwiesen. Der Kläger hat am 4.8.2025, einem Montag, Klage erhoben. Er trägt vor, es bestünden erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Prüferin Frau und diese habe er bereits vor der mündlichen Prüfung bei der Schulleitung angezeigt. Zudem habe er erfahren, dass Mitprüflinge wesentlich leichtere und weniger komplexe Fragen erhalten hätten. Weiter werde geltend gemacht, dass die mündliche Prüfung unter erheblich beeinträchtigenden äußeren Umständen durchgeführt worden sei. Der Prüfungsraum habe sich unmittelbar an einer stark befahrenen Hauptstraße befunden, zudem hätten während der Prüfungszeit Bauarbeiten stattgefunden. Zu rügen sei auch, dass die Schulleiterin, die nicht als Fachprüferin eingesetzt gewesen sei, im Rahmen der mündlichen Prüfung prüfungsrelevante Fachfragen gestellt und damit faktisch Einfluss auf die Leistungsdarstellung des Klägers genommen habe. Sie sei auch während der Beratung der Prüfungskommission anwesend gewesen. Unmittelbar nach der Prüfung habe die Schulleiterin den Kläger gefragt, welches Thema er gezogen habe und geäußert, er hätte sich besser für das andere Beispiel entscheiden sollen, da er „so nicht bestanden“ habe. Dem Kläger seien am Prüfungstag lediglich sechs Umschläge zur Auswahl vorgelegt worden, obwohl nach der Prüfungsordnung zwölf Fallbeispiele vorgesehen seien. Die Bewertung der Prüfungsleistung sei fehlerhaft. Nach den vorliegenden Unterlagen sei die Bewertung nicht nachvollziehbar, auch sei unklar, wie es bei zwei Fachprüferinnen drei Bewertungsbögen geben könne. Mangels nachvollziehbarer Bewertungsbegründung
4 könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, seine inhaltlichen Bewertungsrügen seien unsubstantiiert. Jedenfalls erschließe sich die Vergabe gerade der Note „ungenügend“ nicht. Die Protokolle dokumentierten, dass der Kläger in sämtlichen Prüfungsteilen substanzielle und richtige Antworten gegeben habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4.2.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2025 zu verpflichten, die Wiederholungsprüfung des mündlichen Teis der staatlichen Prüfung des Klägers zum Pflegefachmann zu wiederholen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, hinsichtlich der Befangenheitsrüge gegen die Prüferin sei der Kläger präkludiert. Frau habe in ihrer Rolle als Schulleiterin keine Nachfragen gestellt. Das eigenständige Anfertigen von Notizen sei nicht unzulässig; für eine Einflussnahme auf die Fachprüferinnen gebe es keine Hinweise. Es sei zutreffend, dass Frau Bleckwedel nach der Prüfung gefragt habe, welche Themen zur Wahl gestanden hätten. Dies könne jedoch keinen Einfluss auf die Prüfungsentscheidung gehabt haben. Hinsichtlich der gerügten äußeren Störungen sei eine Präklusion eingetreten. Die Auswahl der Prüfungsvorschläge sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage dem Kläger zwölf Aufgabenvorschläge hätten unterbreitet werden müssen. Die Vorgaben des Bremischen Handbuchs der Pflegeausbildung seien eingehalten worden. Schließlich erwiesen sich die Bewertungsbögen als ausreichende Bewertungsgrundlage. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend zum Sachverhalt angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen und . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.2.2026 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet.
5 Der Kläger hat Anspruch auf eine weitere Wiederholung des mündlichen Teils seiner Prüfung zum Pflegefachmann. Die Durchführung der mündlichen Prüfung am 10.12.2024 erfolgte unter Verstoß gegen prüfungsrechtliche Vorgaben. Diese Fehler können nur durch eine Wiederholung der Prüfung geheilt werden. Schließlich bietet eine Wiederholung der mündlichen Prüfung dem Kläger die Möglichkeit, die staatliche Prüfung insgesamt mit Erfolg abzuschließen. Die streitgegenständlichen Bescheide erweisen sich daher als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. 1. Gemäß § 9 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) umfasst die staatliche Prüfung für die Ausbildung jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Die zu prüfende Person legt den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung bei der Pflegeschule ab, an der sie die Ausbildung abschließt. Der praktische Teil der Prüfung wird in der Regel in der Einrichtung abgelegt, in der der Vertiefungseinsatz durchgeführt wurde. Der Kläger hat den schriftlichen und den praktischen Prüfungsteil bestanden; das Nichtbestehen der staatlichen Prüfung resultierte allein aus dem Ergebnis der auch in der Wiederholung nicht bestandenen mündlichen Prüfung. 2. Die Anwesenheit von Frau am 10.12.2024 während der mündlichen Prüfung und während des anschließenden Zeitraumes, in dem die Prüferinnen die Leistungen des Klägers bewerteten, verbunden mit dem Umstand, dass Frau auf dem auch von den Prüferinnen benutzten Bewertungsbogen ein Protokoll anfertigte, welches auch bewertende Aussagen enthielt, beinhaltet in der Gesamtschau einen beachtlichen Verfahrensmangel der Prüfung. a) Die Anwesenheit von Frau während der Phase der Leistungsermittlung des Klägers stellte keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nahm sie die Funktion einer Protokollführerin wahr (aa)), dies war nach der Prüfungsordnung zwar nicht vorgesehen, stellte aber jedenfalls keinen erheblichen Verfahrensmangel dar (bb)). aa) Nach den Aussagen der Zeuginnen und nahm Frau als Protokollführerin an der mündlichen Prüfung teil. Beide gaben an, es sei an der üblich, dass neben den Fachprüfern auch ein Protokollführer an der mündlichen Prüfung
6 teilnimmt. Über die Besetzung der Prüfer und auch über die Person des Protokollführers würden die Prüflinge vorab informiert; dies sei auch im Fall des Klägers erfolgt. Die Kammer sieht keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Kammer nicht feststellen, dass Frau darüber hinaus auf den Verlauf der mündlichen Prüfung – etwa durch eigene Fachfragen – Einfluss genommen hat. Der Kläger gab zwar an, alle drei anwesenden Personen hätten Fragen gestellt, er konnte sich aber an keine konkrete Frage erinnern. Demgegenüber wusste er noch, dass Frau ihn nach der Prüfung gefragt hatte, warum er nicht die andere Aufgabenstellung gewählt hatte; diese Erinnerung wurde auch von den Zeuginnen und bestätigt. Zudem konnte für ihn der Eindruck eines gemeinsamen Prüfungsgespräches schon allein dadurch entstehen, dass Frau mit den beiden Prüferinnen an einem Tisch saß. Auch im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren waren keine konkreten Fachfragen durch Frau benannt worden. Die Zeugin war sich sicher, dass Frau keine Fragen gestellt hatte. Es sei immer so, dass nur die Prüfer Fragen gestellt hätten. Die Zeugin gab an, sie stelle in der Regel keine Fragen, wenn sie als Protokollantin tätig sei. bb) Die Prüfungsordnung enthält keine normative Grundlage für die Teilnahme einer Protokollführerin. Gemäß § 15 Abs. 4 PflAPrV wird die mündliche Prüfung von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Daneben ist gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 PflAPrV die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berechtigt, an allen Teilen der Prüfung teilzunehmen. Vorsitzende des Prüfungsausschusses war Frau Purnhagen. Diese hätte gemäß § 15 Abs. 8 PflAPrV mit Zustimmung des Klägers zusätzlich die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern gestatten können. Die Kammer lässt es dahingestellt, ob bereits die Teilnahme einer Protokollführerin ohne entsprechende normative Grundlage in der Prüfungsordnung bzw. ohne ausdrückliche Zustimmung des Prüflings nach § 15 Abs. 8 PflAPrV einen Verfahrensfehler darstellt. Gegen die Annahme eines Verfahrensfehlers aufgrund der bloßen Anwesenheit einer Protokollführerin dürfte vorliegend sprechen, dass die Prüflinge laut der Aussage der Zeugin Bleckwedel zuvor auf die Anwesenheit der Protokollführerin hingewiesen worden sind und das Führen eines Verlaufsprotokolls es ermöglichen kann, das Prüfungsgeschehen nachträglich aufzuklären und damit der Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG dient (vgl. dazu OVG Hamburg, B. v. 23.4.2007, 3 Bs 333/06, juris Rdnr.
7 9). Zudem geht die Prüfungsordnung in § 10 Abs. 4 PflAPrV von der Anwesenheitsmöglichkeit der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus und sieht damit gerade keine Reduzierung auf maximal zwei anwesende Personen vor. Aber auch wenn man von dem Vorliegen eines Verfahrensfehlers allein bei Anwesenheit einer Protokollführerin ausginge, wäre dieser nicht prüfungsrechtlich erheblich. Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1999, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 S. 3, 15 f.; Urt. v. 12.11.1997, BVerwGE Bd. 105 S. 328, 330; Urt. v. 11.11.1998, BVerwGE Bd. 107 S. 363, 366). Allein die bloße Anwesenheit einer weiteren Person während der Prüfung begründet für sich genommen keine Beeinträchtigung des Prüflings, solange diese Person nicht aktiv in die Prüfung eingreift oder diese stört (vgl. OVG Hamburg, B. v. 23.4.2007, 3 Bs 333/06, juris, Rdnr. 11). b) Demgegenüber stellte die Anwesenheit von Frau während des Zeitraums, in dem die Prüferinnen die Leistungen des Klägers benoteten, vorliegend einen erheblichen Verfahrensverstoß dar. Bei der Anwesenheit von Personen, die der Prüfungskommission nicht angehören, ist zu unterscheiden zwischen der Phase der Leistungsermittlung und der nachfolgenden Beratung (Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR/Jeremias, 9. Aufl. 2026, Rn. 452, beck- online). Zur Beratung einer Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis sind andere Personen in der Regel nicht zugelassen, selbst wenn sie sich an der Beratung (scheinbar) nicht aktiv beteiligen. Denn bereits die Anwesenheit Dritter kann dazu führen, dass eine Prüfungskommission nicht mehr unbefangen über das Ergebnis der Prüfung diskutiert; auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Mimik und Gesten des Dritten Einfluss auf die Entscheidung der Kommission haben (Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR/Jeremias, 9. Aufl. 2026, Rn. 452, beck-online, m.w.N.). Dies gilt nicht in Fällen, in denen eine Beratung einer Prüfungskommission nicht vorgesehen ist, etwa weil ein Einzelprüfer tätig ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.6.2024, 6 B 1.24, juris, Rdnr. 18). Zur Überzeugung der Kammer bestehen erhebliche Hinweise dafür, dass Frau auf die Bewertung durch die beiden Fachprüferinnen Einfluss genommen hat. Dabei geht die Kammer davon aus, dass sowohl die Fachprüferinnen als auch Frau sich jeweils ihrer Rolle bewusst waren und diese auch entsprechend – also als Prüferin bzw. als unterstützende Protokollführerin – wahrnehmen wollten. Dennoch ergeben sich
8 vielfältige Hinweise auf Einflussmöglichkeiten durch Frau . In der mündlichen Verhandlung gab sie an, durch die Beiziehung einer Protokollführung werde das Vier- Augen-Prinzip quasi zu einem Sechs-Augen-Prinzip aufgestockt. Bereits diese Aussage lässt darauf schließen, dass sich Frau ihrer Einflussmöglichkeiten bewusst war, wobei zu berücksichtigen ist, dass Frau als Schulleiterin auch die Vorgesetzte der Fachprüferinnen war. Eine besondere Stellung der Protokollantin ergibt sich auch aus dem Umstand, dass nach Auskunft der Zeugin nur prüfungsberechtigte Personen hierfür eingesetzt wurden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Protokollantin bzw. ein Protokollant die Qualifikation als Fachprüferin bzw. Fachprüfer haben muss, wenn diese Person keinerlei Einfluss auf die abschließende Bewertung haben soll. Eine nicht nur untergeordnete Funktion ergab sich zudem bereits aus der Sitzordnung: Frau saß mit den Fachprüferinnen am gleichen Tisch und musste vom Kläger als Teil der Prüfungskommission wahrgenommen werden. Zudem wurde für das Protokoll der Bewertungsbogen der Prüferinnen genutzt. Frau notierte hier nicht nur Antworten des Klägers, sondern ihre Mitschrift enthält auch Bewertungen der Leistungen des Klägers (Bl. 10: „rechtliches Wissen zum großen Teil nicht vorhanden“; Bl. 12: „wenig Fachwissen“, „Azubi muss sehr stark durch die Prüfung geführt werden“, Bl. 15: „Pro- und Contraargumente kommen schleppend“); auf Bl. 22 notierte sie unter der Rubrik „Begründung/bewertete Zusammenfassung des Prüfungsverlaufs“: „Der Azubi kann die Aufgaben nur mangelhaft beantworten. Vor allem im dialogischen Teil fehlt das Grundlagenwissen im Bereich Recht, KHL und Ernährung“. Schließlich kreuzte sie auf Bl. 5 ihrer Mitschrift die Bewertung mit einem Punkt an. Im Anschluss an die Prüfung selbst blieb Frau im Raum, als die Prüferinnen ihre Punktevergaben überdachten. Frau selbst nannte diesen Zeitraum in ihrer Zeugenaussage „Nachbesprechung“. Sie gab an, die Prüferinnen hätten keinen Einblick in ihre im Protokoll vermerkten Bewertungen, sie habe nur auf Nachfrage Auskunft zu den von ihr protokollierten Antworten des Klägers gegeben und keine eigene Einschätzung der Leistungen des Klägers abgegeben. Die Zeugin gab an, sie und Frau hätten nach dem Ende der Prüfung jeweils getrennt die Punkte im Bewertungsbogen vergeben. Danach hätten sie ihre Ergebnisse abgeglichen. Bei Nachfragen hätten sie sich an die Protokollführerin gewendet. Aufgrund der im Protokoll vorhandenen Bewertungen erscheint es für die Kammer jedoch nicht überzeugend, dass die Einschätzungen der Frau zu den Leistungen des Klägers nicht auf die eine oder andere Weise für die Prüferinnen erkennbar waren und diese dann auch – zumindest unbewusst – bei der Punktevergabe beeinflussen konnten. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten führte in der mündlichen Verhandlung aus, eine Aufgabe des Protokolls sei es auch, als Grundlage für die Bearbeitung eines möglichen
9 Widerspruchs zu dienen. Auch insoweit konnten daher die im Protokoll von Frau vermerkten Bewertungen Einfluss auf die letztendliche Bewertung der Prüfung des Klägers nehmen. 3. Wegen des beachtlichen Verfahrensfehlers ist der mündliche Teil der staatlichen Prüfung des Klägers zur Pflegefachkraft zu wiederholen. Zwar ist ein Verfahrensfehler in einer Prüfung, der nicht die Leistungsermittlung selbst betrifft, grundsätzlich durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben. Dies setzt allerdings voraus, dass eine bewertungsfähige Leistung (noch) vorliegt. Bei mündlichen Prüfungen, bei denen kein Wortprotokoll geführt wurde, ist dies nach gewisser Zeit wegen der zu unterstellenden verblassten Erinnerung der Prüfer nicht mehr der Fall, eine Neubewertung der Prüfung ist daher nicht mehr möglich (Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR/Jeremias, 9. Aufl. 2026, Rdnr. 509 m.w.N.). Diese Einschätzung wird durch die Zeugenaussage von Frau unterstrichen. Es wurde deutlich, dass diese sich nicht mehr an sämtliche Einzelheiten der Prüfung und der Fragestellung erinnern konnte. 4. Die Kammer lässt die Frage einer möglichen Befangenheit der Prüferin dahingestellt. Denn nach Angaben der Beklagten ist Frau zwischenzeitlich nicht mehr bei der beschäftigt und kommt damit als Fachprüferin für eine Wiederholungsprüfung nicht mehr in Betracht. Aus diesem Grunde ist der vom Kläger erhobene Vorwurf der Befangenheit von Frau für den ihm zu gewährenden Rechtsschutz nicht mehr relevant. 5. Wegen des festgestellten beachtlichen Verfahrensfehlers ist eine Entscheidung zu den weiteren Rügen des Klägers nicht erforderlich. Die Kammer weist jedoch ergänzend auf folgende Gesichtspunkte hin: Die Praxis einer „Nachberatung“ der Prüfer nach der mündlichen Prüfung dürfte der Prüfungsordnung widersprechen. Denn nach § 15 Abs. 5 Satz 1 PflAPrV wird die Note der mündlichen Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der von den Fachprüferinnen bzw. Fachprüfern vergebenen Einzelnoten gebildet. Sieht die Prüfungsordnung vor, dass jeder Prüfer (nach Bewertung) benotet und sodann das arithmetische Mittel beider Noten gebildet wird, ist eine Beratung zwischen den Prüfern nicht zulässig (Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR/Fischer, 9. Aufl. 2026, Rn. 604, beck-online).
10 Die Kammer hat keine rechtlichen Bedenken gegen die von der gewählte Form des Protokolls. Gemäß § 18 PflAPrV ist zur mündlichen Prüfung lediglich ein Protokoll zu fertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeit hervorgehen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die vorliegenden Bewertungsbögen mit den Anmerkungen der Prüferinnen ausreichend, um die Leistungen in der mündlichen Prüfung zu dokumentieren und zu belegen. Eine Nachvollziehbarkeit der Note ergibt sich insbesondere aus den unterschiedlichen Punktevergaben zu offenen, halboffenen und engen Aufgabenstellungen. Schließlich vermag die Kammer auch keinen Fehler in der geänderten Praxis der Beklagten zu sehen, nach der den Prüflingen nunmehr nicht mehr 12 Umschläge mit Prüfungssettings zur Auswahl gegeben werden, von denen sie zwei ziehen, diese dann durchsehen und sich für ein Thema entscheiden können. Soweit den Prüflingen nunmehr gleich die zwei Settings vorgelegt werden, zwischen denen sie sich entscheiden können, liegt kein relevanter Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit vor. Entscheidend ist, dass die Prüflinge nach wie vor die Möglichkeit haben, sich zwischen zwei konkreten Prüfungssettings zu entscheiden. Der Prüfungsstoff ergibt sich aus §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 2 PflAPrV. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
11 gez. Dr. Benjes gez. Müller gez. Dr. Schmidt Beglaubigt: Bremen, 26.02.2026 Pfeng Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 K 2780/25 1x (nicht zugeordnet)
- PflAPrV § 15 Mündlicher Teil der Prüfung 4x
- PflAPrV § 10 Prüfungsausschuss 2x
- Grundgesetz Artikel 12 1x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- 3 Bs 333/06 2x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1.24 1x (nicht zugeordnet)
- PflAPrV § 18 Niederschrift 1x
- PflAPrV § 9 Staatliche Prüfung 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x