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PflAPrV Anlage 7 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1614)


Erstes und zweites AusbildungsdrittelI.OrientierungseinsatzFlexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung   400 Std.II.Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen1.Stationäre Akutpflege  400 Std.2.Stationäre Langzeitpflege  400 Std.3.Ambulante Akut-/Langzeitpflege  400 Std.III.Pflichteinsatz in der pädiatrischen VersorgungPädiatrische Versorgung   120 Std.*Summe erstes und zweites Ausbildungsdrittel1 720 Std.
Letztes AusbildungsdrittelIV.Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung1.Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung  120 Std.2.Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung3.Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische VersorgungV.Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes1.Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1.
Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege
  500 Std.
2.Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III.3.Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante LangzeitpflegeVI.Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung1.Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation)
bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen
bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von alten Menschen
   80 Std.
2.Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1.   80 Std.Summe letztes Ausbildungsdrittel  780 Std.
Gesamtsumme2 500 Std.

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