Die §§ 2 bis 8c gelten bei der Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil A Kapitel I Nr. 1.1 bis 1.7, 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, entsprechend. Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Durchfuhr von in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gestatten, wenn durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen verhindert wird. Im Übrigen sind die Vorschriften dieser Verordnung im Falle der Durchfuhr nicht anzuwenden.
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PflBeschauV 1989 § 13 Durchfuhr
Pflanzenbeschauverordnung
Referenzen
- PflBeschauV 1989 § 2 Einfuhrverbot für Schadorganismen 1x
- PflBeschauV 1989 § 3 Einfuhrverbot für befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1x
- PflBeschauV 1989 § 4 Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1x
- PflBeschauV 1989 § 5 Anforderungen 1x
- PflBeschauV 1989 § 6 Zeugnisse 1x
- PflBeschauV 1989 § 7 Eingangsort 1x
- PflBeschauV 1989 § 8 Untersuchung 1x
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.