(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
-
Feststellung: Feststellung, die von einem Angehörigen eines amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder unter seiner Verantwortung von einem anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes getroffen wird; - 2.
-
Anpflanzen: jedes Ein- oder Aufbringen von Pflanzen mit dem Ziel, ihr Wachstum, ihre Fortpflanzung oder ihre Vermehrung zu ermöglichen oder zu fördern; - 3.
-
Schutzgebiet: Gebiet innerhalb der Europäischen Union, für das zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung bestimmter Schadorganismen besondere Verbote oder Beschränkungen festgelegt worden sind; - 4.
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Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat ist; Drittland im Sinne dieser Verordnung sind auch die Kanarischen Inseln und die französischen überseeischen Departements; - 5.
-
Innergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb der Europäischen Union einschließlich des Inlandes; - 6.
-
Durchfuhr: - a)
-
Einfuhr von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus einem Drittland oder - b)
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innergemeinschaftliches Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt worden sind
mit anschließender Ausfuhr in ein Drittland; - 7.
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Internationaler Standard: Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen, der in Übereinstimmung mit dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellt worden ist; - 8.
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Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne von Artikel 4 Nr. 8 in Verbindung mit Nr. 7 der Verordnung EWG Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) aus einem Drittland in den Geltungsbereich dieser Verordnung, - 9.
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Sendung: eine Menge an Waren, die in Bezug auf mit dem Warenverkehr verbundenen Förmlichkeiten, insbesondere Zollförmlichkeiten, in einem einzigen Dokument erfasst sind.
Eine Sendung im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 kann aus einer oder mehreren Partien bestehen.
(2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG vom 2. März 2005 (ABl. EU Nr. L 57 S. 19), verwiesen wird, sind die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge geändert oder nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren an die veränderte phytosanitäre Situation angepasst, sind die Anhänge in der geänderten oder angepassten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages anzuwenden.