(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und die in Anlage I Abschnitt C Nummer 1 zu Anhang 4 des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 31) aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet werden, das dem Muster nach Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände beiliegen (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 9) entspricht.
(2) Wird die Sendung von einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet, so muss in vom Ursprungsland ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis in Urschrift oder amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt sein. Sind für eine Sendung mehrere Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr erteilt worden, so muss sie von folgenden Unterlagen begleitet sein:
- 1.
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dem zuletzt ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr sowie - 2.
-
in Urschrift oder amtlich beglaubigter Abschrift - a)
-
den zuvor ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnissen für die Wiederausfuhr, - b)
-
dem zuletzt ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis und - c)
-
soweit es sich um eine Sendung von Pflanzenerzeugnissen nach Anhang IV Teil A Kapitel I Nr. 1.1 bis 1.7, 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3 der Richtlinie 2000/29/EG außer entrindetem Holz handelt, einem Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes.
(3) Die Zeugnisse müssen
- 1.
-
in einer der Amtsprachen der Europäischen Union abgefasst sein, - 2.
-
in Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt sein und - 3.
-
die botanischen Bezeichnungen in lateinischer Sprache enthalten.
(4) Auf den Zeugnissen vermerkt die zuständige Behörde den Namen des Eingangsorts und den Tag des Eingangs. Der Vermerk bedarf keiner Unterschrift.
(5) Die zuständige Behörde verzichtet auf die Vorlage der Zeugnisse, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union dies vorsehen und sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, besteht. Die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände können eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, soweit die Vereinbarungen oder Abkommen dies vorsehen.
(6) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.