Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

PflBeschauV 1989 Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3 Satz 2)

Pflanzenbeschauverordnung

Das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Bezeichnung des ausstellenden Pflanzenschutzdienstes
2.
Name und Adresse des Absenders
3.
Name und Adresse des Empfängers
4.
Ursprungsort der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
5.
Transportmittel
6.
Grenzübertrittsort
7.
Zahl, Menge und Beschreibung der Packstücke, botanischer Name der Pflanzen, Name der Pflanzenerzeugnisse
8.
Angaben über die durchgeführten Untersuchungen, ggf. über Entseuchung und Desinfizierung
9.
Datum und Ort der Ausstellung
10.
Unterschrift des Beauftragten
11.
amtlicher Stempel.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von