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PflBG § 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle

Gesetz über die Pflegeberufe

(1) Nach Ablauf des Finanzierungszeitraumes und nach der Abrechnung nach § 34 Absatz 5 und 6 erfolgt eine Rechnungslegung der zuständigen Stelle über die als Ausgleichsfonds und im Rahmen des Umlageverfahrens verwalteten Mittel.

(2) Bei der Rechnungslegung ermittelte Überschüsse oder Defizite werden bei dem nach § 32 ermittelten Finanzierungsbedarf in dem auf die Rechnungslegung folgenden Erhebungs- und Abrechnungsjahr berücksichtigt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 9 K 23.1881
16. Dezember 2024
Au 9 K 23.1881 16. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (5. Kammer) - 5 K 654/23 Ge
28. Mai 2024
5 K 654/23 Ge 28. Mai 2024
GeB vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 9 K 23.2013
26. April 2024
Au 9 K 23.2013 26. April 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 9 K 22.1903
11. Dezember 2023
Au 9 K 22.1903 11. Dezember 2023