PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe
- § 1 Führen der Berufsbezeichnung
- § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- § 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
- § 4 Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung
- § 4a Eigenverantwortliche Heilkundeausübung
- § 5 Ausbildungsziel
- § 6 Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 7 Durchführung der praktischen Ausbildung
- § 8 Träger der praktischen Ausbildung
- § 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
- § 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
- § 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 13 Anrechnung von Fehlzeiten
- § 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- § 14a Standardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben
- § 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
- § 16 Ausbildungsvertrag
- § 17 Pflichten der Auszubildenden
- § 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
- § 19 Ausbildungsvergütung
- § 20 Probezeit
- § 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
- § 26 Grundsätze der Finanzierung
- § 27 Ausbildungskosten
- § 28 Umlageverfahren
- § 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze
- § 30 Pauschalbudgets
- § 31 Individualbudgets
- § 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
- § 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
- § 34 Ausgleichszuweisungen
- § 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle
- § 36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
- § 37 Ausbildungsziele
- § 38 Durchführung des Studiums
- § 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
- § 38b Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
- § 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
- § 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
- § 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
- § 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
- § 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
- § 43 Feststellungsbescheid
- § 44 Dienstleistungserbringende Personen
- § 45 Rechte und Pflichten
- § 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
- § 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
- § 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- § 48a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
- § 48b Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
- § 49 Zuständige Behörden
- § 50 Unterrichtungspflichten
- § 51 Vorwarnmechanismus
- § 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
- § 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
- § 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
- § 55 Statistik; Verordnungsermächtigung
- § 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
- § 57 Bußgeldvorschriften
- § 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- § 59 Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
- § 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
- § 61 Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
- § 62 Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- § 63 Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes
- § 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
- § 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
- § 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
- § 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
- § 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
- § 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
- § 66c Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
- § 66d Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
- § 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen
- § 67 Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
- § 68 Evaluierung
Standangaben
- Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 (Stand)
- Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet (Hinweis)