Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und der Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung.
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PflBG § 63 Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes
Gesetz über die Pflegeberufe
Referenzen
- PflBG § 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen 1x
- PflBG § 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung 1x
- § 90 Absatz 3 1x (nicht zugeordnet)
- § 90 Absatz 2 Satz 3 1x (nicht zugeordnet)
- § 96 Absatz 2 Satz 1 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1123/22
6. Februar 2023
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13 B 1123/22 | 6. Februar 2023 |