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PflegeZG § 4 Dauer der Inanspruchnahme

Gesetz über die Pflegezeit

(1) Die Pflegezeit nach § 3 beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann; dies gilt nicht für Fälle des § 3 Absatz 6a. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. Die Pflegezeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.

(2) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

(3) Für die Betreuung nach § 3 Absatz 5 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gilt eine Höchstdauer von drei Monaten je nahem Angehörigen. Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gelten Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 entsprechend; bei zusätzlicher Inanspruchnahme von Pflegezeit oder einer Freistellung nach § 3 Absatz 5 oder Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes dürfen die Freistellungen insgesamt 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten.

(4) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel kürzen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Unknown court (9. Senat) - 9 AZR 234/21
30. November 2021
9 AZR 234/21 30. November 2021
Urteil vom Unknown court (9. Senat) - 9 AZR 225/21
30. November 2021
9 AZR 225/21 30. November 2021
Urteil vom Unknown court (9. Senat) - 9 AZR 33/19
3. Dezember 2019
9 AZR 33/19 3. Dezember 2019
Urteil vom Unknown court (9. Senat) - 9 AZR 481/18
24. September 2019
9 AZR 481/18 24. September 2019
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 9 AZR 406/17
19. März 2019
9 AZR 406/17 19. März 2019
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 9 AZR 315/17
19. März 2019
9 AZR 315/17 19. März 2019
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (8. Kammer) - 8 Sa 146/17
21. November 2017
8 Sa 146/17 21. November 2017
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - 3 Sa 128/17
16. Juni 2017
3 Sa 128/17 16. Juni 2017
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 Sa 406/16
10. Mai 2017
4 Sa 406/16 10. Mai 2017
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (9. Senat) - 9 AZR 678/12
6. Mai 2014
9 AZR 678/12 6. Mai 2014