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PflegeZG § 7 Begriffsbestimmungen

Gesetz über die Pflegezeit

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Für die arbeitnehmerähnlichen Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
2.
Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
3.
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

(4) Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Pflegebedürftig im Sinne von § 2 sind auch Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch voraussichtlich erfüllen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 16 Ca 6887/24
18. November 2025
16 Ca 6887/24 18. November 2025
Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 5 P 145/24
7. Oktober 2025
L 5 P 145/24 7. Oktober 2025
Urteil vom Arbeitsgericht Suhl (5. Kammer) - 5 Ca 1138/24
7. April 2025
5 Ca 1138/24 7. April 2025
Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 15 P 548/23
18. September 2024
S 15 P 548/23 18. September 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 6487/19
6. Dezember 2023
7 K 6487/19 6. Dezember 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 3037/21
13. Juli 2023
6 A 3037/21 13. Juli 2023
Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 5 P 10/23 NZB
21. März 2023
L 5 P 10/23 NZB 21. März 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 2 K 20.02851
8. August 2022
AN 2 K 20.02851 8. August 2022
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 P 2797/19
27. März 2020
L 4 P 2797/19 27. März 2020
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (8. Senat) - L 8 P 52/18
13. Juni 2019
L 8 P 52/18 13. Juni 2019