PflKartV 1986 § 2 Begriffsbestimmungen

Pflanzkartoffelverordnung

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei

a) Basispflanzgut weiß, b) Zertifiziertem Pflanzgut blau, c) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen, d) Pflanzgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange;
2.
Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende Krankheiten außer Viruskrankheiten;
3.
Pflanzgutklasse PBTC: Vorstufenpflanzgut aus Gewebekultur
(Pre-Basic Tissue
Culture);
4.
Pflanzgutklasse PB:      Vorstufenpflanzgut (Pre-Basic Seed
Potatoes).

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