- 3.2
(weggefallen) - 4
Schadorganismen - 4.1
Quarantäneschadorganismen - 4.1.1
Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein. - 4.1.2
Der Feldbestand darf keinen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden erkennen lassen. - 4.2
RNQPs Die unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs. Für die nachfolgend genannten RNQPs gelten folgende zusätzliche Anforderungen (entsprechend Anhang V Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072): - 4.2.1
RNQP nach Nummer 3.1.2: - a)
Das Pflanzgut muss in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermaßen frei von Candidatus Liberibacter solanacearum sind; einem möglichen Auftreten von Vektoren ist dabei Rechnung zu tragen oder - b)
bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum festgestellt.
- 4.2.2
RNQP nach Nummer 3.1.3: - a)
Bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani festgestellt oder - b)
alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen, müssen inklusive ihres Knollenanhangs von der Vermehrungsfläche entfernt und vernichtet werden und Knollen einer betroffenen Pflanzgutpartie müssen daraufhin amtlich geprüft werden, dass sie keine Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen.
- 4.2.3
RNQP nach Nummer 3.1.5: Sobald Symptome auf einen Befall hindeuten, müssen Knollen der betroffenen Partien amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von PSTVd befunden werden. - 5
Abgrenzung
Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.- 6
Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände
Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
PflKartV 1986 Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1)
Pflanzkartoffelverordnung
Referenzen
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.