- 1
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Viruskrankheiten - 1.1
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Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln. - 1.2
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Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen:
Kategorie Klasse Viren insgesamt
v. H. der ProbeVorstufenpflanzgut PBTC 0 PB 0,5 Basispflanzgut S 1,0 SE 2,0 E 2,0 Zertifiziertes Pflanzgut A 8,0 B 10,0
- 1.3
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Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit - 1.3.1
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Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen. - 1.3.2
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Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind. - 2
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Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel - 2.1
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Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen. - 2.2
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Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:
Vorstufenpflanzgut der Klasse
Basispflanzgut
der Klasse
der Klasse
davon Nassfäule höchstens
0,2
0,2
0,2
- 3
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Sonstige Anforderungen - 3.1
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Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein. - 3.2
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Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.