Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.
1.2
Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen:
KategorieKlasse
Viren insgesamt
v. H. der Probe
VorstufenpflanzgutPBTC 0 PB 0,5BasispflanzgutS 1,0SE 2,0E 2,0Zertifiziertes PflanzgutA 8,0B10,0
1.3
Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
1.3.1
Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.
1.3.2
Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind.
2
Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel
2.1
Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.
2.2
Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:
Krankheit oder Mangel
Vorstufenpflanzgut der Klasse
Basispflanzgut
der Klasse
Zertifiziertes Pflanzgut
der Klasse
PBTCPBS, SE, EA, Bv. H. des Gewichtes2.2.1Fäule
(Nassfäule, Trockenfäule)/
davon Nassfäule höchstens
0
0,2/
0,2
0,5/
0,2
0,5/
0,2
2.2.2Kartoffelschorf,
sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel der Oberfläche befallen sind
05,05,05,02.2.3Rhizoctonia
Pusteln, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind
01,05,05,02.2.4Pulverschorf
, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind
01,03,03,02.2.5Stark geschrumpelte Knollen
(ausgeprägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt der Bonitur, u. a. verursacht durch Silberschorf)
00,51,01,02.2.6äußere Fehler
(z. B. missgestaltete oder beschädigte Knollen)
03,03,03,02.2.7Gesamttoleranz
für 2.2.1 bis 2.2.6
06,06,08,02.2.8
Anhaftende
Erde
und Fremdstoffe
1,01,02,0
3
Sonstige Anforderungen
3.1
Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein.