PflSchAnwV 1992 § 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel

(1) Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt.

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