PhysTh-APrV § 2 Staatliche Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten

(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 9 und § 12 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Die Prüfung für die Ausbildungen nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes besteht aus einer Ergänzungsprüfung, die in zwei Teilabschnitten abgelegt werden kann.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für Physiotherapeuten (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 10 L 14/22
14. Januar 2022
10 L 14/22 14. Januar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (3. Kammer) - 3 A 1488/08
30. Juni 2010
3 A 1488/08 30. Juni 2010