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PKGrG § 4 Pflicht der Bundesregierung zur Unterrichtung

Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes

(1) Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 Absatz 1 genannten Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbesondere

1.
wesentliche Änderungen im Lagebild der äußeren und inneren Sicherheit,
2.
behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung,
3.
Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind.
Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.

(2) Die politische Verantwortung der Bundesregierung für die in § 1 genannten Behörden bleibt unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvE 8/21
14. Dezember 2022
2 BvE 8/21 14. Dezember 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 ARs 10/18
6. Februar 2019
3 ARs 10/18 6. Februar 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 L 1932/18
3. Dezember 2018
6 L 1932/18 3. Dezember 2018
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvE 1/15
13. Juni 2017
2 BvE 1/15 13. Juni 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 4/12
26. Juni 2013
6 C 4/12 26. Juni 2013