PodAPrV § 1 Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen

(1) Die Ausbildung für Podologinnen und Podologen umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1000 Stunden.

(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Die praktische Ausbildung findet an Patientinnen und Patienten statt.

(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (1. Kammer) - 1 A 145/20
18. August 2022
1 A 145/20 18. August 2022
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 K 1911/11
28. Juni 2012
6 K 1911/11 28. Juni 2012