(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
- 1.
-
Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/ Pädagogik/Soziologie; - 2.
-
Anatomie; Physiologie; - 3.
-
Allgemeine Krankheitslehre; Spezielle Krankheitslehre.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.