Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
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PodAPrV § 8 Niederschrift
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - 3 L 291/24
28. Juni 2024
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3 L 291/24 | 28. Juni 2024 |