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PodG § 9

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" oder
2.
entgegen § 1 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger"
führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 K 1911/11
28. Juni 2012
6 K 1911/11 28. Juni 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 2768/04
24. Mai 2005
26 K 2768/04 24. Mai 2005