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PostG 2024 § 52 Rechnungslegung

Postgesetz

(1) Die Bundesnetzagentur soll einem Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, für die Verfahren der Entgeltregulierung eine Rechnungslegung für die von ihm angebotenen Postdienstleistungen vorschreiben. Sie legt insbesondere Form, Art, Inhalt und Umfang der vom Anbieter vorzunehmenden Aufbereitung der Kostenrechnungsunterlagen einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente fest.

(2) Macht die Bundesnetzagentur von der Befugnis des Absatzes 1 Gebrauch, so hat sie das von dem betroffenen Unternehmen angewandte Kostenrechnungssystem zu berücksichtigen. Das Unternehmen hat der Bundesnetzagentur binnen eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 sämtliche relevanten Unterlagen zu seinem Kostenrechnungssystem vorzulegen. Dabei ist eine für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Beschreibung des Kostenrechnungssystems beizufügen, die insbesondere die Kostenarten- und Kostenstellenrechnung einschließlich der Verteilung der Kosten auf die Kostenträger erläutert sowie Übersichten zu Kostenstellen und Geschäftsprozessen enthält.

(3) Die nach den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 aufbereiteten Kostenrechnungsunterlagen, einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente, sind der Bundesnetzagentur regelmäßig bis zum 30. Juni des auf das abgeschlossene Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Die Bundesnetzagentur prüft die Konformität der übermittelten Daten mit den Anforderungen des Absatzes 1 sowie des Kostenrechnungssystems mit allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und veröffentlicht das Prüfergebnis.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 9/22
12. Juni 2024
6 C 9/22 12. Juni 2024
Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-143/12
14. Juli 2016
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 5261/04
29. April 2008
22 K 5261/04 29. April 2008
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 711/02
7. Dezember 2005
13 A 711/02 7. Dezember 2005
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 11500/99
11. Dezember 2001
22 K 11500/99 11. Dezember 2001
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 9332/98
1. Februar 2000
22 K 9332/98 1. Februar 2000