PostPersRG § 18 Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld, Nachversicherung

Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

(1) Für einen Beamten mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz leistet das Postnachfolgeunternehmen, bei dem der Beamte zuletzt beschäftigt war, an die Postbeamtenversorgungskasse eine Zahlung in Höhe des Beitrags, der nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an den Träger der Rentenversicherung zu leisten gewesen wäre. Die Zahlung ist drei Monate nach der Entlassung des Beamten fällig.

(2) Ein Beamter, der ohne Anspruch auf Altersgeld aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, wird durch das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er zuletzt beschäftigt war, nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch nachversichert. Dies gilt auch bei einem dauerhaften Wechsel in ein Arbeitsverhältnis bei dem Postnachfolgeunternehmen oder in dessen Vorstand.

Referenzen

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Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 1137/14
2. Mai 2016
2 BvR 1137/14 2. Mai 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 5/14
20. Mai 2015
6 C 5/14 20. Mai 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 6/14
20. Mai 2015
6 C 6/14 20. Mai 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 4/14
20. Mai 2015
6 C 4/14 20. Mai 2015