Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 4/14

Tatbestand

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Die Klägerin ist eine der drei Aktiengesellschaften, die 1995 durch die Privatisierung des Sondervermögens Deutsche Bundespost entstanden sind (Postnachfolgeunternehmen). Sie hat den Geschäftsbereich Postdienst übernommen. Der Klägerin sind diejenigen Beamten zur Beschäftigung zugewiesen, die bei der Deutschen Bundespost in diesem Bereich tätig waren.

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Die Beklagte zahlt seit 2013 als Postbeamtenversorgungskasse an Stelle der 1995 eingerichteten, später zusammengeschlossenen Unterstützungskassen Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Beamte der früheren Deutschen Bundespost (Postbeamte) im Ruhestand. Die Kasse wird von den Postnachfolgeunternehmen und dem Bund finanziert. Die Unternehmen stellen ihr jährlich einen gesetzlich bestimmten Betrag zur Verfügung; der Bund hat die Gewährträgerhaftung inne.

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Die Klägerin will von der Beklagten die Beiträge erstattet haben, die sie bis 2006 für die Nachversicherung der ihr zugewiesenen, aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Die Beteiligten haben sich darauf verständigt, dass die Klägerin nur die Beitragserstattung in sechs Nachversicherungsfällen einklagt. Die Klage mit dem Antrag, die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit dem Bund zur Zahlung von 625 764,40 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu verurteilen, hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Im Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

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Die Klägerin könne die Erstattung der Nachversicherungsbeiträge nicht als Aufwendungsersatz für die Besorgung eines Geschäfts der Vorgängereinrichtungen der Beklagten verlangen. Diese seien weder nachversicherungspflichtige Arbeitgeber der ausgeschiedenen Postbeamten gewesen noch habe ihnen das Postpersonalrechtsgesetz die Nachversicherungskosten auferlegt. Ihr gesetzlicher Aufgabenbereich sei stets darauf beschränkt gewesen, die Zahlungspflichten der Postnachfolgeunternehmen im Bereich der Beamtenversorgung in deren Auftrag zu erfüllen. Nur hierfür habe das Postpersonalrechtsgesetz die Belastung der Postnachfolgeunternehmen auf die jährlichen Beitragszahlungen an die Kasse beschränkt. Deren Nachversicherungskosten seien damit nicht abgegolten; hierfür müssten die Unternehmen in voller Höhe aufkommen.

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Daher stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der Nachversicherungsbeiträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu. Das Postpersonalrechtsgesetz sehe nicht vor, dass die Kasse der Klägerin die durch das Ausscheiden von Postbeamten ersparten Versorgungs- und Beihilfezahlungen zu erstatten habe. Auch stehe diese Entlastung der Kasse nicht in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Nachversicherungspflicht.

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Mit der Revision trägt die Klägerin vor, ein Bereicherungsanspruch in der geltend gemachten Höhe ergebe sich daraus, dass das Ausscheiden von Postbeamten aus dem Beamtenverhältnis zu einer doppelten Belastung der Postnachfolgeunternehmen führe, während die Kasse künftige Zahlungen einspare. Zum einen hätten die Zahlungen der Unternehmen an die Kasse in Bezug auf die ausgeschiedenen Postbeamten ihren Zweck verfehlt, weil deren damit aufgebaute Versorgungsanwartschaften untergegangen seien. Zum anderen müssten sie zusätzlich für die Nachversicherungsbeiträge aufkommen. Das Postpersonalrechtsgesetz lege die finanzielle Gesamtbelastung der Postnachfolgeunternehmen für die Altersversorgung der ihnen zur Beschäftigung zugewiesenen Postbeamten abschließend fest. Ihnen würde durch die Nachversicherungskosten eine Sonderlast aufgebürdet, die weder mit der Wettbewerbsgleichheit nach Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG noch mit der Abgabengerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei.

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Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs nicht zu prüfen, weil eine Rechtswegverweisung aufgrund des Berufungsurteils ausgeschlossen ist (§ 17a Abs. 5 GVG).

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Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der zutreffenden Anwendung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin die Erstattung der gezahlten Beiträge für die Nachversicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten weder als Ersatz der Aufwendungen für die Besorgung eines fremden Geschäfts noch als Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann. Die Klägerin ist gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung Schuldnerin der Nachversicherungsbeiträge (unter 2.). Dagegen hat der gesetzliche Aufgabenbereich der Beklagten und ihrer Vorgängereinrichtungen zu keiner Zeit Zahlungs- oder Erstattungspflichten für Nachversicherungsbeiträge umfasst. Sie haben durch das Ausscheiden auch keine unberechtigten Vermögensvorteile erlangt (unter 3.). Diese Rechtslage begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (unter 4.).

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1. Die Beklagte nimmt seit 2013 anstelle des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. die gesetzlichen Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse wahr (§ 14 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes - PostPersRG - und § 3 Abs. 1 Nr. 6, § 9 des Bundesanstalt Postgesetzes, jeweils i.d.F. vom 21. November 2012, BGBl. I S. 2299). Nach § 11 Abs. 1 des Bundesanstalt Postgesetzes ist die Beklagte in die Rechte und Pflichten des Vereins eingetreten. Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge sind dessen Ansprüche und Verbindlichkeiten auf die Beklagte übergegangen. Der Verein war seinerseits durch den Zusammenschluss der Unterstützungskassen entstanden, die die Klägerin und die beiden anderen Postnachfolgeunternehmen 1995 nach den Vorgaben des Postpersonalrechtsgesetzes gegründet hatten (§ 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 2 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2353; § 14 Abs. 4 Satz 3 PostPersRG i.d.F. vom 7. Mai 2002, BGBl. I S. 1529).

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2. Die Regelungen der §§ 677 ff. BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag können auch in öffentlich-rechtlichen Beziehungen Anwendung finden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170 <172 f.>). Nach § 683 Satz 1 i.V.m. § 677 BGB kann der Geschäftsführer, der ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.

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Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat durch die Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kein Geschäft der Rechtsvorgänger der Beklagten, sondern ein eigenes Geschäft geführt. Sie hat als Beitragsschuldnerin eigene Zahlungspflichten erfüllt.

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a) Für die Beiträge, die auf Dienstzeiten der ausgeschiedenen Postbeamten seit 1995 bei den Postnachfolgeunternehmen entfallen, folgt deren Beitragspflicht aus ihrer Stellung als Arbeitgeber im rentenversicherungsrechtlichen Sinne.

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Durch das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verliert der Beamte den beamtenrechtlichen Versorgungsstatus. Es steht fest, dass sich die rechtlich begründete Erwartung, nach Eintritt in den Ruhestand Leistungen der Altersversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) zu erhalten, nicht erfüllen wird. Ein Versorgungsanspruch kann nicht mehr entstehen; er kann nur Beamten zustehen, die aus dem Beamtenverhältnis in den Ruhestand treten (vgl. nunmehr § 39 Satz 1 BBG i.d.F. vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 160; § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 BDG vom 9. Juli 2001, BGBl. I S. 1510; § 4 Abs. 2 BeamtVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 1999, BGBl. I S. 322).

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Stattdessen erwirbt der ehemalige Beamte aufgrund des Ausscheidens kraft Gesetzes einen Anspruch auf Nachversicherung für die Beamtendienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. nunmehr § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die Nachversicherung ist dazu bestimmt, die durch das unversorgte Ausscheiden entstandene Sicherungslücke zu schließen (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 49.03 - BVerwGE 122, 244 <248>). Sie sichert den durch das Sozialstaatsprinzip geforderten Mindeststandard der Altersversorgung (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 - DVBl 2000, 1117 und vom 28. März 2007 - 2 BvR 1304/05 - NVwZ 2007, 802 f.).

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Die Nachversicherungsbeiträge werden von den Arbeitgebern getragen, die sie unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zahlen (vgl. § 181 Abs. 5 Satz 1, § 185 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Daraus folgt, dass der Rentenversicherungsträger mit dem Eintritt der Nachversicherungspflicht einen Anspruch auf Zahlung der Beiträge gegen den Arbeitgeber der nachzuversichernden Person erwirbt, sofern kein Aufschub gewährt wird. Durch die Beitragszahlung erfüllt der Arbeitgeber eine eigene Verbindlichkeit (BSG, Urteil vom 9. November 1999 - B 4 RA 58/98 R - NZS 2000, 356; Liebich, in: Hauck/Haines, SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, K § 8 Rn. 54).

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Als Arbeitgeber eines nachzuversichernden Beamten gilt derjenige Dienstherr, mit dem das Beamtenverhältnis zur Zeit des Ausscheidens besteht. Eine Ausnahme gilt jedoch für Postbeamte, die nach Beginn der Beschäftigung bei einem Postnachfolgeunternehmen ausscheiden. Zwar ist der Bund auch nach der Umwandlung der Deutschen Bundespost in Aktiengesellschaften ab 1995 Dienstherr der Postbeamten geblieben. Deren Arbeitgeber und damit Schuldner der Nachversicherungsbeiträge ist jedoch das Postnachfolgeunternehmen, dem sie zur Beschäftigung zugewiesen sind. Dies folgt aus der vollständigen Eingliederung in den Betrieb der Unternehmen und aus deren Einstandspflicht für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Postbeamten.

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Durch die Postreform I wurde die Deutsche Bundespost im Jahr 1989 zur Vorbereitung der Privatisierung in die drei öffentlichen Unternehmen "DBP POST-DIENST", "DBP POSTBANK" und "DBP TELEKOM" untergliedert, denen jeweils ein Geschäftsbereich übertragen wurde. Dementsprechend wurde das Sondervermögen Deutsche Bundespost in drei Teilsondervermögen aufgeteilt (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 - PostVerfG, BGBl. I S. 1026). Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Beamten wurden auf die öffentlichen Unternehmen übergeleitet (§ 59 Abs. 1 PostVerfG). Ihr Status als unmittelbare Bundesbeamte blieb unverändert (§ 46 Abs. 1 Satz 2 PostVerfG).

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Durch die Postreform II wurden die öffentlichen Unternehmen in Aktiengesellschaften umgewandelt (Art. 143b Abs. 1 GG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 30. August 1994, BGBl. I S. 2245; § 1 Abs. 1 und 2 des Postumwandlungsgesetzes - PostUmwG - vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339). Seitdem werden die bei den öffentlichen Unternehmen tätigen Beamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei dem jeweiligen privatrechtlichen Postnachfolgeunternehmen beschäftigt (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG). Jede Aktiengesellschaft hat die bei ihrem öffentlichen Vorgängerunternehmen tätigen Beamten übernommen (§ 1 Abs. 1 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2353). Die Beamten stehen weiterhin im Dienst des Bundes; sie sind Bundesbeamte geblieben (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG). Ihre gegenüber dem Dienstherrn gegebenen Ansprüche richten sich gegen den Bund (§ 2 Abs. 3 Satz 3 PostPersRG).

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Den Postnachfolgeunternehmen wurde die Ausübung der Dienstherrenbefugnisse nach Maßgabe des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG). Sie nehmen die dem Dienstherrn obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen tätigen Beamten wahr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 PostPersRG). Damit sind die Postnachfolgeunternehmen mit hoheitlichen, Privaten ansonsten nicht zustehenden Befugnissen ausgestattet (sog. Beleihungsmodell; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1996 - 1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375 <377>). Sie vertreten den Bund im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gerichtlich (§ 2 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG).

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Durch die Beleihung der Postnachfolgeunternehmen mit sämtlichen Dienstherrenbefugnissen hat der Dienstherr Bund dauerhaft darauf verzichtet, seine aus dem Beamtenverhältnis folgenden Rechte und Pflichten gegenüber den Postbeamten wahrzunehmen. Er tritt gegenüber diesen Beamten nicht mehr in Erscheinung. An seine Stelle sind die Postnachfolgeunternehmen getreten. Ihnen obliegt es, alle Entscheidungen zu treffen, die den Status der Postbeamten und deren Einsatz im Unternehmen betreffen. Im Rahmen der Beamtengesetze sind die Beamten verpflichtet, ihre Dienstleistung innerhalb der organisatorischen Strukturen des Unternehmens nach dessen Richtlinien und nach den Weisungen des vom Unternehmen bestimmten Vorgesetzten zu erbringen. Ihre Tätigkeit dient der Förderung der Unternehmensinteressen.

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Den Postnachfolgeunternehmen obliegt die Zahlungs- und Kostentragungspflicht für die vermögensrechtlichen Ansprüche der ihnen zur Beschäftigung zugewiesenen Postbeamten (§ 2 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG). Sie müssen für alle finanziellen Lasten aufkommen, die sich aus der Beschäftigung ergeben. Daraus folgt die Verpflichtung, den Dienstherrn Bund, gegen den sich die Ansprüche nach § 2 Abs. 3 Satz 3 PostPersRG richten, von seiner Haftung freizustellen.

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b) Für die Nachversicherungsbeiträge, die auf Dienstzeiten der ausgeschiedenen Postbeamten bis zum 31. Dezember 1994 bei der Deutschen Bundespost und einem öffentlichen Unternehmen der Deutschen Bundespost entfallen, haften die Postnachfolgeunternehmen als Gesamtrechtsnachfolger desjenigen öffentlichen Unternehmens, dessen Geschäftsbereich sie durch die Umwandlung übernommen haben (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 1999 - B 4 RA 58/98 R - NZS 2000, 356 <356 f.>).

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Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 PostVerfG haben die öffentlichen Unternehmen für ihren Geschäftsbereich die Gesamtrechtsnachfolge der Deutschen Bundespost angetreten. Die Gesamtrechtsnachfolge der Postnachfolgeunternehmen für ihr jeweiliges öffentliches Vorgängerunternehmen ergibt sich aus folgenden Regelungen des Postumwandlungs- und des Postpersonalrechtsgesetzes:

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§ 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz PostUmwG bestimmt, dass die Aktiengesellschaften Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost sind. Nach dem zweiten Halbsatz ist das Teilsondervermögen DBP POSTDIENST auf die Klägerin, das Teilsondervermögen DBP POSTBANK auf die Deutsche Postbank AG und das Teilsondervermögen DBP TELEKOM auf die Deutsche Telekom AG übergegangen, soweit keine andere Regelung getroffen worden ist. Nach § 2 Abs. 3 PostUmwG ist das jeweilige Nachfolgeunternehmen bei Verbindlichkeiten der Teilsondervermögen an die Stelle des bisherigen Schuldners getreten. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 PostUmwG sind die in Vorschriften enthaltenen Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Unternehmen der Deutschen Bundespost bis zum Erlass einer anderslautenden Regelung auf das jeweilige Nachfolgeunternehmen übergegangen.

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Die Unternehmen sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG in die Rechte und Pflichten der mit dem jeweiligen öffentlichen Unternehmen geschlossenen Arbeitsverhältnisse eingetreten. Sie üben, wie unter 2. a) dargelegt, die Dienstherrenbefugnisse gegenüber den ihnen zur Beschäftigung zugewiesenen Postbeamten aus und tragen die Kosten der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten.

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Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge haben die Postnachfolgeunternehmen für ihren Geschäftsbereich einerseits das gesamte Vermögen, andererseits die gesamten Verbindlichkeiten der Deutschen Bundespost übernommen. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge, die auf Dienstzeiten bis zum 31. Dezember 1994 bei der Deutschen Bundespost entfallen.

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Daran ändert nichts, dass der Bund nach § 2 Abs. 4 Satz 1 PostUmwG die Erfüllung der Verbindlichkeiten der öffentlichen Unternehmen der Deutschen Bundespost gewährleistet, die zum Zeitpunkt der Umwandlung bestanden haben. Hierbei handelt es sich um eine nachrangige Haftung, die nur zum Tragen kommt, wenn feststeht, dass das Postnachfolgeunternehmen die übernommene Schuld nicht erfüllen kann (BSG, Urteil vom 9. November 1999 - B 4 RA 58/98 R - NZS 2000, 356 <357>).

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3. Auch die Regelungen der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung können in öffentlich-rechtlichen Beziehungen Anwendung finden (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 30. November 1990 - 7 A 1.90 - BVerwGE 87, 169 <172> und vom 18. Januar 2001 - 3 C 7.00 - BVerwGE 112, 351 <353 f.>). Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt. Der Inhaber eines ihm nicht zustehenden Vermögensvorteils muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist.

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Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen hier nicht vor: Die Kasse hat keine herausgabepflichtigen Vermögensvorteile dadurch erlangt, dass die Klägerin ihre Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge für aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedene Postbeamte erfüllt hat. Sie ist zu keiner Zeit verpflichtet gewesen, die Klägerin von ihren Zahlungspflichten gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung freizustellen oder ihr die gezahlten Nachversicherungsbeiträge zu erstatten (unter a)). Auch hat die Kasse durch das Ausscheiden keine Versorgungs- und Beihilfeleistungen auf Kosten der Klägerin erspart (unter b)).

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a) Das Postpersonalrechtsgesetz hat die Postnachfolgeunternehmen nur in Bezug auf die Lasten der Beamtenversorgung, nicht aber in Bezug auf die Nachversicherung entlastet.

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Die Deutsche Bundespost bestritt die Leistungen der Altersversorgung für ihre Beschäftigten, d.h. Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Postbeamte im Ruhestand und Hinterbliebene sowie Sozialversicherungsbeiträge, aus den laufenden Erträgen nach dem Umlageprinzip (vgl. Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, § 14 PostPersRG Rn. 2). Nach der Aufteilung der Deutschen Bundespost hatten die öffentlichen Unternehmen als Gesamtrechtsnachfolger für ihren Geschäftsbereich die Ausgaben für die Beamtenversorgung nach Maßgabe betriebswirtschaftlicher Zuordnungskriterien zu tragen (§ 54 Abs. 2 PostVerfG). Jedes Unternehmen sollte aus seinem Teilsondervermögen für die vorhandenen Versorgungslasten aufkommen, die auf seinen Geschäftsbereich entfielen. Die danach hinzukommenden Versorgungsfälle wurden den einzelnen Unternehmen zugeordnet (BT-Drs. 12/6718 S. 39, 97; Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, § 14 PostPersRG Rn. 2 und 3).

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Der Übergang der Ende 1994 vorhandenen Versorgungslasten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge hätte jedenfalls die Umwandlung des Unternehmens "DBP POSTDIENST" in die Klägerin in Frage gestellt. Darüber hinaus sah der Bundesgesetzgeber die Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen als gefährdet an (vgl. Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, Einleitung zum PostPersRG Rn. 9). Daher wurden deren Versorgungslasten nach Maßgabe der §§ 14 bis 16 PostPersRG begrenzt. Diese Regelungen stellen eine Ausnahme von dem Grundsatz des Übergangs der vorhandenen Verbindlichkeiten auf die Postnachfolgeunternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge dar.

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Sie sahen die Einrichtung von Unterstützungskassen, später der Postbeamtenversorgungskasse, vor, damit diese die Leistungen der Altersversorgung an Stelle der Postnachfolgeunternehmen auszahlten (§ 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Hierfür stellten ihnen die Unternehmen von 1995 bis 1999 jährliche Zuwendungen in gesetzlich bestimmter Höhe zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994). Seit 2000 leisten die Unternehmen jährliche Beiträge in Höhe von 33 % der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004, BGBl. I S. 2774). Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen der Kasse und laufenden Zuwendungen der Postnachfolgeunternehmen gleicht der Bund aus (§ 16 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994; § 16 Abs. 1 Satz 8 PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004). Der Bund gewährleistet, dass die Kasse jederzeit in der Lage ist, die Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 16 Abs. 4 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994, § 16 Abs. 3 PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004).

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Demnach kommen die Postnachfolgeunternehmen seit 1995 für diejenigen Leistungen der Altersversorgung, die die Kasse auszahlt, dadurch auf, dass sie der Kasse für deren Zahlungen jährlich Mittel in der gesetzlich bestimmten Höhe zur Verfügung stellen. Die jährlichen Zuwendungen bzw. Beiträge an die Kasse stellen die Obergrenze der Belastung der Postnachfolgeunternehmen dar, soweit der Zahlungsauftrag der Kasse reicht. Reichen die bereitgestellten Mittel nicht aus, um alle Zahlungspflichten in dem jeweiligen Jahr zu erfüllen, muss der Bund einspringen.

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Die Zahlungspflichten der Kasse und damit deren gesetzliche Aufgaben sind auf Leistungen der Beamtenversorgung und der Beihilfe an Versorgungsempfänger beschränkt. Dies folgt aus § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG. Die Regelungen sind seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1995 inhaltlich unverändert geblieben. Die redaktionellen Änderungen betreffen die Ablösung der Unterstützungskassen durch die Postbeamtenversorgungskasse und die Anpassung an die Änderung der beihilferechtlichen Bestimmungen.

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Nach der Fassung des § 14 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, die im hier maßgebenden Zeitraum von 1995 bis 2006 in Kraft war, bedienen sich die Aktiengesellschaften bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen der Versorgungsempfänger nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften) gegenüber dem Bund, für die die Aktiengesellschaften nach § 2 Abs. 3 Satz 5 einstehen, je einer Unterstützungskasse bzw. der Postbeamtenversorgungskasse. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erbringen die Unterstützungskassen Versorgungs- und Beihilfeleistungen an ehemalige Beamte des Sondervermögens Deutsche Bundespost, der Teilsondervermögen sowie Beschäftigte der Aktiengesellschaften, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene.

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Bereits nach dem Wortlaut dieser Regelungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Zahlungspflichten der Kasse ausschließlich versorgungs- und beihilferechtliche Ansprüche umfassen. Die Regelungen beschreiben die Aufgaben der Kasse mit der Erfüllung von "Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen" und "Ansprüchen der Versorgungsempfänger nach den Beihilfevorschriften" sowie mit dem Erbringen von "Versorgungs- und Beihilfeleistungen". Die gesetzlichen Begriffe "Versorgung" und "Beihilfe" sind inhaltlich eindeutig bestimmt. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass "Versorgung" Beamtenversorgung bedeutet. Versorgungsansprüche und -leistungen haben ihre Rechtsgrundlage in einem Beamtenverhältnis; sie können nur Ruhestandsbeamten oder Hinterbliebenen von Beamten und Ruhestandsbeamten (Versorgungsberechtigten) zustehen (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, §§ 19, 23 BeamtVG). Demzufolge knüpft § 14 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG an Satz 1 der Vorschrift an, die die (aus der Gesamtrechtsnachfolge resultierende) Zahlungs- und Kostentragungspflicht der Aktiengesellschaften nach § 2 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG auf "Versorgungsberechtigte" erstreckt. In § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG werden als Leistungsempfänger Beschäftigte der Aktiengesellschaften genannt, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen.

39

Auch der Begriff der Beihilfe ist eindeutig bestimmt. Beihilfeleistungen haben ihre Rechtsgrundlage in einem Beamtenverhältnis. Sie werden neben Beamten Versorgungsempfängern, d.h. Ruhestandsbeamten und versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, gewährt (§ 2 Abs. 1 und 2 der Beihilfevorschriften zu § 79 BBG a.F.; nunmehr § 80 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 2 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung).

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Bei Nachversicherungsbeiträgen handelt es sich nicht um Versorgungs- oder Beihilfeleistungen aufgrund eines Beamtenverhältnisses. Wie unter 2. a) dargelegt, entsteht die Pflicht zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gerade wegen der Beendigung des Beamtenverhältnisses.

41

Auch § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 PostPersRG belegen, dass die Kasse für die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen nicht zuständig ist. Danach wird die Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung von Beschäftigten einer Aktiengesellschaft, die aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden und in ein Arbeitsverhältnis bei demselben Unternehmen wechseln, aufgeschoben, soweit die jährlichen Aufwendungen der Aktiengesellschaft für die Nachversicherung dieses Personenkreises den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigen. Daraus geht hervor, dass es sich bei den Nachversicherungsbeiträgen in voller Höhe um Aufwendungen der Postnachfolgeunternehmen handelt (vgl. Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, § 18 PostPersRG Rn. 4). Das Oberverwaltungsgericht nimmt zu Recht an, dass die Aufschubregelung sinnlos wäre, wenn sich die Entlastung der Unternehmen durch die jährlichen Zahlungen an die Kasse nach § 16 PostPersRG auch auf die Nachversicherungsbeiträge erstrecken würde.

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§ 16 PostPersRG regelt ausschließlich die Modalitäten der Finanzierung der Kasse. Die Vorschrift enthält keine Aussage zur Verwendung der bereitgestellten Mittel, d.h. zum Inhalt der Zahlungspflichten der Kasse.

43

Sind Zahlungspflichten der Kasse im Bereich der Nachversicherung bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der § 14 Abs. 4 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG ausgeschlossen, kommt den Gesetzesmaterialien keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ungeachtet dessen lässt sich den Materialien entnehmen, dass Vorstöße im Gesetzgebungsverfahren, den Unterstützungskassen auch die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge zu übertragen, erfolglos geblieben sind. Dies belegen exemplarisch die Äußerungen des Vorsitzenden des federführenden Ausschusses des Bundestags für Post und Telekommunikation und des zuständigen Staatssekretärs in der 69. Sitzung dieses Ausschusses. Der Vorsitzende erklärte, die Zahlung der Nachversicherungskosten durch die Unterstützungskassen werde von "Regierungs- und Koalitionsseite" nicht akzeptiert. Im Anschluss daran legte Staatssekretär P. dar, warum der Bund nicht in der Lage sei, diese Lasten zu übernehmen (vgl. Protokoll der Sitzung vom 13. Juni 1994, S. 54 f.).

44

Nach alledem ist die Kasse aufgrund der Beschränkung ihres Aufgabenbereichs auf Zahlungen an Versorgungsberechtigte zur Erfüllung beamtenrechtlicher Versorgungs- und Beihilfeansprüche zu keiner Zeit berechtigt oder verpflichtet gewesen, die Postnachfolgeunternehmen von Nachversicherungsbeiträgen freizustellen. Die Überweisung der jährlichen Zuwendungen bzw. Beiträge nach § 16 PostPersRG entlastet die Unternehmen im Bereich der Nachversicherung nicht. Hier bleibt es bei ihrer uneingeschränkten Pflicht zur Beitragszahlung, die für Dienstzeiten ab Januar 1995 durch die Arbeitgeberstellung, für davor liegende Dienstzeiten durch die Gesamtrechtsnachfolge der Deutschen Bundespost begründet wird.

45

b) Die Kasse erlangt durch das Ausscheiden von Postbeamten aus dem Beamtenverhältnis keine Vermögensvorteile in Gestalt der Ersparnis künftiger Versorgungs- und Beihilfeleistungen. Ein derartiger Vermögensvorteil kann schon deshalb nicht eintreten, weil die Kasse aufgrund ihrer gesetzlich vorgegebenen Arbeitsweise weder eigenes Vermögen hat noch individuelle Versorgungsanwartschaften aktiver Postbeamter aufbaut.

46

Die Kasse erfüllt ihre gesetzliche Aufgabe, Versorgungs- und Beihilfeansprüche der Postbeamten im Ruhestand und der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu erfüllen, ohne in Rechtsbeziehungen zu diesen Personen zu treten. Der Vertreter des Bundesinteresses hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sie als Zahlstelle der Postnachfolgeunternehmen tätig ist, in deren Auftrag sie deren beamtenversorgungs- und beihilferechtlichen Zahlungspflichten erfüllt. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG. Nach § 14 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG bedienen sich die Aktiengesellschaften je einer Unterstützungskasse, später der Postbeamtenversorgungskasse, um ihre Zahlungspflichten aus Versorgungs- und Beihilfeansprüchen zu erfüllen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG bestehen Ansprüche auf Leistungen gegenüber der Kasse nicht.

47

Dementsprechend bestreitet die Kasse die ihr obliegenden Zahlungen mit den Mitteln, die ihr die Postnachfolgeunternehmen und ergänzend der Bund zur Verfügung stellen. Dabei arbeitet sie nach dem Umlagesystem: Der Zweck der jährlichen Zuwendungen bzw. Beiträge der Unternehmen an die Kasse besteht darin, diejenigen Versorgungs- und Beihilfeleistungen zu finanzieren, die in dem jeweiligen Jahr fällig werden. Die Kasse gibt die Mittel aus, um fällige Versorgungs- und Beihilfeansprüche im Auftrag der Unternehmen zu erfüllen. Reichen die Mittel nicht aus, um die Ausgaben in ihrer Gesamtheit zu decken, gleicht der Bund das Defizit aufgrund seiner Gewährträgerhaftung aus. Seit 2000 nimmt die Kasse im jeweiligen Folgejahr die Schlussabrechnung vor und sorgt für den Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen (§ 16 Abs. 1, 2 und 4 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994; § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 8, Abs. 3 PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004).

48

Aus der Arbeitsweise nach dem Umlagesystem folgt, dass die jährlichen Zuwendungen bzw. Beiträge an die Kasse nicht anteilig den aktiven Postbeamten zugeordnet sind. Die Mittel sind nicht dazu bestimmt, Rücklagen für individuelle Versorgungsanwartschaften dieser Beamten aufzubauen. Dem entspricht, dass die Beamtenversorgung nicht aus individuell zugeordneten Rücklagen, sondern aus den aktuell verfügbaren Mitteln des Dienstherrn (Haushalt; früher Sondervermögen der Deutschen Bundespost) finanziert wird.

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Die Arbeitsweise nach dem Umlageprinzip hat sich nicht geändert, weil sich die Höhe der jährlichen Beitragszahlungen an die Kasse seit 2000 nach der Zahl der aktiven Postbeamten bemisst, die das Postnachfolgeunternehmen beschäftigt. Der Zweck des neuen Bemessungsfaktors besteht darin, sicherzustellen, dass die Belastung der Unternehmen im Bereich der Beamtenversorgung kontinuierlich sinkt. Danach verringert sich der Beitrag für die Folgejahre nicht nur, wenn Postbeamte in den Ruhestand treten, sondern auch, wenn Postbeamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden.

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Unabhängig davon scheidet ein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB auch deshalb aus, weil die Postnachfolgeunternehmen die jährlichen Zuwendungen bzw. Beiträge an die Kasse nicht rechtsgrundlos gezahlt haben. Vielmehr sind sie nach § 16 PostPersRG verpflichtet, der Kasse die gesetzlich vorgesehenen Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen. Eine Rückerstattung ist nur vorgesehen, wenn die Schlussabrechnung eine Überzahlung, d.h. einen Überschuss der Unternehmensbeiträge über die Ausgaben für Versorgungs- und Beihilfeleistungen, ergeben sollte (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 bis 7 PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004). Im Übrigen ließen sich weitere Rückerstattungen nicht damit vereinbaren, dass die Belastung der Unternehmen in § 16 PostPersRG in deren Interesse abschließend festgelegt ist.

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4. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es nicht entscheidungserheblich auf die verfassungsrechtliche Frage ankommt, ob die Postnachfolgeunternehmen durch die Belastung mit den Nachversicherungsbeiträgen für nicht bei ihnen geleistete Dienstzeiten gegenüber ihren Wettbewerbern gleichheitswidrig belastet werden. Eine solche Schlechterstellung würde nicht dazu führen, dass den Unternehmen Ansprüche auf Erstattung der Nachversicherungsbeiträge gegen die Kasse zustünden. Diese wäre durch die Regelungen der §§ 14 bis 16 PostPersRG weiterhin gehindert, die ihr zur Verfügung gestellten Mittel außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs auszugeben. Es wäre zunächst Sache des Bundesgesetzgebers zu entscheiden, auf welche Weise er die Schlechterstellung beseitigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 - BVerfGE 88, 87 <101 f.>; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1996 - 3 C 29.96 - BVerwGE 102, 113 <117 f.>).

52

Davon abgesehen liegt ein Verstoß gegen Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG nicht vor. Diese Regelung gewährleistet einen im Grundsatz freien und chancengleichen Wettbewerb für Dienstleistungen im Bereich des Post- und Telekommunikationswesens zwischen den Postnachfolgeunternehmen und anderen privaten Anbietern. Der Staat hat sich grundsätzlich wettbewerbsneutral zu verhalten (vgl. nur Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 87f Rn. 38 m.w.N.). Damit lassen sich Sonderbelastungen der Postnachfolgeunternehmen nicht vereinbaren, die zu unverhältnismäßigen Wettbewerbsnachteilen führen können (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2006 - 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 44).

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Wie dargelegt beruht die Belastung der Postnachfolgeunternehmen mit den Nachversicherungsbeiträgen für Dienstzeiten bei der Deutschen Bundespost auf der Gesamtrechtsnachfolge der Unternehmen für ihren Geschäftsbereich. Die Gesamtrechtsnachfolge war Grundlage des gesetzlichen Regelungskonzepts zur Privatisierung der Deutschen Bundespost. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, deren Betrieb und Sondervermögen nicht abzuwickeln, sondern anteilig in die Aktiengesellschaften zu überführen. Diese sind in ihrem Geschäftsbereich umfassend in die Rechts- und Pflichtenstellung der Deutschen Bundespost eingetreten und haben alle wirtschaftlichen Vor- und Nachteile übernommen. Der Vertreter des Bundesinteresses hat zutreffend dargelegt, dass die Postnachfolgeunternehmen aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge die Infrastruktur und das Vermögen der Deutschen Bundespost, insbesondere das Immobilienvermögen, deren Fachpersonal und Kundenstamm im jeweiligen Geschäftsbereich vollständig übernommen haben. Dadurch ist es den Postnachfolgeunternehmen möglich gewesen, voll funktionsfähig in den Wettbewerb zu starten. Dem steht als Nachteil insbesondere die Übernahme der Lasten der Altersversorgung gegenüber.

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Da die Vor- und Nachteile der Gesamtrechtsnachfolge ein Gesamtpaket darstellen, auf dem das Konzept der Postprivatisierung beruht, verstößt eine daraus resultierende Belastung nur dann gegen Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, die Belastung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, wie sich die Belastung durch die Nachversicherungsbeiträge für aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedene Postbeamte auf ihre Wettbewerbssituation auswirkt.

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Gegen eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Klägerin gerade aufgrund dieser Belastung spricht, dass der Bundesgesetzgeber im Bereich der Beamtenversorgung, die die Hauptlast der Altersversorgung bildet, Maßnahmen ergriffen hat, um die Belastung der Unternehmen erheblich zu vermindern und künftig eine übermäßige Belastung zu vermeiden. Wie dargestellt hat er die Belastung durch Versorgungs- und Beihilfeleistungen auf jährliche Höchstbeträge begrenzt. Indem der seit 2000 geltende Bemessungsfaktor auf die Zahl der aktiven Postbeamten abstellt, gewährleistet er, dass die Beiträge der Postnachfolgeunternehmen für Versorgungs- und Beihilfeleistungen von Jahr zu Jahr zu Lasten des Bundes sinken. Auch können die Beiträge bis zur marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde (§ 16 Abs. 3 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994; § 16 Abs. 2 PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004). Schließlich können Versorgungslasten bei der Festsetzung des Entgelts für die Bereitstellung von Post- und Telekommunikationsleistungen berücksichtigt, d.h. Wettbewerbern in Rechnung gestellt werden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 30).

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Aus dem Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Die Ungleichbehandlung der Klägerin durch die Belastung mit Nachversicherungsbeiträgen für Dienstzeiten bei der Deutschen Bundespost wird durch die dargestellten Vorteile der Gesamtrechtsnachfolge gerechtfertigt; dabei ist auch die Entlastung im Bereich der Beamtenversorgung zu berücksichtigen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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