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PostPersRG § 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht

Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1196/25
2. Januar 2026
1 B 1196/25 2. Januar 2026
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (4. Senat) - 4 S 971/24
15. Mai 2025
4 S 971/24 15. Mai 2025
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 9/23
11. April 2024
2 LB 9/23 11. April 2024
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 ME 115/23
15. Januar 2024
5 ME 115/23 15. Januar 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 37/23
9. Januar 2024
5 Sa 37/23 9. Januar 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 12 K 2656/20
13. Juli 2023
12 K 2656/20 13. Juli 2023
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 13/22
31. Januar 2023
2 MB 13/22 31. Januar 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 6 ZB 22.17
4. August 2022
6 ZB 22.17 4. August 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2855/21
24. März 2022
1 A 2855/21 24. März 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1084/21
7. Dezember 2021
1 B 1084/21 7. Dezember 2021