(1) Der Renten Service hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
(2) Die Vergütung ist angemessen, wenn sie die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 3 Abs. 3) anfallenden
- 1.
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Kosten für die Dienstleistung des Renten Service und - 2.
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Auslagen des Renten Service für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter
(3) Der Vergütungsanspruch richtet sich
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bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben gegen die Träger der Rentenversicherung, - 2.
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bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben auf Antrag gegen die Träger, die von dem Renten Service die Wahrnehmung der Aufgaben verlangt haben.