Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten bis einschließlich Dezember 2026 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4 Prozent der Dienstbezüge nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 2 bis A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 10,42 Euro. § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
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PostSZV § 1 Monatliche Sonderzahlung
Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung an die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
Referenzen
- § 78 Absatz 1 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Absatz 1 1x (nicht zugeordnet)
- § 72 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 6 ZB 22.17
4. August 2022
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6 ZB 22.17 | 4. August 2022 |