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PostUmwG § 10 Steuer- und Gebührenbefreiung

Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft

(1) Die Aktiengesellschaften sind von Steuerpflichten befreit, die bei der Umwandlung der Teilsondervermögen entstehen würden.

(2) Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu erheben. Notarkosten sind auch zugunsten der bisherigen Teilsondervermögen und der Aktiengesellschaften gemäß § 144 der Kostenordnung zu ermäßigen.

Referenzen

  • § 144 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 266/17
12. Juni 2018
3 K 266/17 12. Juni 2018