Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Direktor für Wirtschaft mit Zustimmung des Verwaltungsrates.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
PreisG § 14
Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.