Im kalkulatorischen Gewinn werden abgegolten:
- a)
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das allgemeine Unternehmerwagnis, - b)
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ein Leistungsgewinn bei Vorliegen einer besonderen unternehmerischen Leistung in wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer Hinsicht. Der Leistungsgewinn soll der unternehmerischen Mehrleistung entsprechen.