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ProdHaftG § 5 Mehrere Ersatzpflichtige

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

Sind für denselben Schaden mehrere Hersteller nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; im übrigen gelten die §§ 421 bis 425 sowie § 426 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Fulda (4. Zivilkammer) - 4 O 83/22
24. Mai 2023
4 O 83/22 24. Mai 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (15. Zivilsenat) - 15 U 99/22
8. Juli 2022
15 U 99/22 8. Juli 2022
Urteil vom Landgericht Paderborn - 4 O 104/11
25. September 2013
4 O 104/11 25. September 2013
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 3 O 182/10 U.
3. Februar 2011
3 O 182/10 U. 3. Februar 2011