Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
in Monaten
und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit zu vermitteln
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
in Monaten
von Produktionsaufträgen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)
- a)
-
Informationen über technische und technologische Bedingungen sowie über Vorgaben der Produktionsplanung, insbesondere Stückzahlvorgaben, beschaffen - b)
-
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen, Aktualität von Prozessvorschriften kontrollieren - c)
-
die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfeinrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichern - d)
-
Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen auf Einsatzfähigkeit prüfen - e)
-
Produktionsanlagen entsprechend den Prozessvorschriften einstellen, Prozessparameter abrufen, eingeben und sichern, Produktionsfähigkeit herstellen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)
- a)
-
Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und hinsichtlich Qualität beurteilen - b)
-
Produktionsanlagen beschicken und bedienen, Stückzahlvorgaben sicherstellen - c)
-
Qualität der Produkte überwachen - d)
-
Produkte gegen Beschädigungen schützen, transportieren und lagern - e)
-
überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Reststoffe entsprechend den betrieblichen Vorgaben leiten - f)
-
Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur Fehlervermeidung einleiten, Anlagenverfügbarkeit sicherstellen
6 bis 8
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)
- a)
-
Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüfprotokolle erstellen - b)
-
Leistungen und Aufwendungen dokumentieren - c)
-
IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen
und Teamarbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)
- a)
-
Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache recherchieren, Datenbankabfragen durchführen, Informationen auswerten - b)
-
IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
von technischen Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)
Sicherheitsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)
- a)
-
betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden - b)
-
betriebliches Umweltmanagementsystem anwenden
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
in Monaten
Produktionsanlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
- a)
-
Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an geänderte Prozessabläufe und unterschiedliche Produkte anpassen - b)
-
Funktionsprüfungen durchführen - c)
-
Änderungen und Prüfungen der Produktionsanlagen dokumentieren
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
- a)
-
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prüfen - b)
-
Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebsmittel und Anlagen prüfen - c)
-
wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischen Vorgaben durchführen, Prüfprotokolle anfertigen
von Produktionsanlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
- a)
-
Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizieren - b)
-
Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test- und Diagnosesoftware einsetzen - c)
-
Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersuche durchführen - d)
-
vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spezifischer Produktionsbedingungen durchführen
und Teamarbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)
- a)
-
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen - b)
-
Aufgaben im Team planen und abstimmen, Entscheidungen im Team erarbeiten, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - c)
-
Teambesprechungen organisieren und moderieren, Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten visualisieren und präsentieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)
- a)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden - b)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden - c)
-
technische Skizzen und Zeichnungen erstellen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)
- a)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen - b)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieblichen Gesamtzusammenhangs planen, Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen - c)
-
erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellen - d)
-
Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen- Wirkungszusammenhänge ermitteln - e)
-
Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimieren - f)
-
Lösung implementieren und organisatorisch absichern
Sicherheitsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)
-
Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen beachten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2)
- a)
-
Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren, konfigurieren und nutzen - b)
-
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren, Vorschriften zum Datenschutz anwenden - c)
-
bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-Netzwerke mitwirken
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
in Monaten
Einstellen von Prozessparametern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)
- a)
-
Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse analysieren - b)
-
Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produktionsanlagen, Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter auswählen - c)
-
Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Ergebnisse dokumentieren sowie zur Erstellung und Optimierung von Prozessvorschriften nutzen - d)
-
Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen und Prüfungen planen, Anweisungen zur Probennahme sowie Prüfpläne erstellen
Programmieren von
technischen Abläufen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)
- a)
-
technische Abläufe analysieren, strukturieren und darstellen - b)
-
Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben, testen, ändern und optimieren - c)
-
Muster und Prototypen testen
und Teamarbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)
- a)
-
Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen, Grafiken erstellen - b)
-
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen - c)
-
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
von technischen Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)
- a)
-
Datensätze handhaben und anpassen - b)
-
Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)
- a)
-
datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessoptimierung nutzen - b)
-
Konfigurationsmanagement und Änderungsmanagement nutzen und pflegen, Kundenapplikationen berücksichtigen - c)
-
Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegen - d)
-
technische Dokumentationen abrufen und einstellen
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
in Monaten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)
- a)
-
Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen, vorgegebene Aufstellungsbedingungen sicherstellen - b)
-
technische Prüfungen veranlassen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)
- a)
-
Transport- und Lagersysteme einrichten - b)
-
Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten - c)
-
Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile und erstellte Produkte nach logistischen und Qualitätskriterien lagern - d)
-
Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kennzeichnen, nach logistischen, Haltbarkeits-, Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltkriterien den Vorschriften entsprechend lagern, bereitstellen und auf Einsatzfähigkeit prüfen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)
- a)
-
Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter erproben - b)
-
Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen - c)
-
Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die Prozesskette sichern - d)
-
Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen sowie Dauertests durchführen - e)
-
Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erprobung anpassen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)
- a)
-
in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse fahren - b)
-
Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - c)
-
Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellen - d)
-
Übernahmen dokumentieren
Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)
- a)
-
Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern sicherstellen - b)
-
Übergabeprozesse abstimmen - c)
-
Reklamationen annehmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.5)
- a)
-
Produktionsaufgaben analysieren - b)
-
Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellen - c)
-
Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben definieren - d)
-
Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festlegen, Prioritäten setzen - e)
-
IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
- a)
-
Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Teilebeschaffenheit, insbesondere Werkstoffeigenschaften, Maß-, Form- und Oberflächengenauigkeit, sowie hinsichtlich der Flexibilität, Mengenausbringung, Kosten und Ressourcenschonung beurteilen - b)
-
Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere bezüglich der Produktionsverfahren und der geforderten Qualität - c)
-
Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik und Steuerung sowie hinsichtlich Flexibilität, Mengenausbringung und Kosten - d)
-
Roboter oder andere Handhabungssysteme beurteilen, insbesondere hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten, Aufbau, Kinematik und Steuerung - e)
-
Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff, Geometrie, Komposition, Standzeiten, Kühlung und Schmierung sowie Kosten - f)
-
Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoffeigenschaften und Form der Werkstücke, Belastung durch die Bearbeitung sowie Flexibilität des Einsatzes - g)
-
Montageverfahren beurteilen, insbesondere hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität - h)
-
Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beurteilen, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
in Monaten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)
- a)
-
Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen der statistischen Qualitätskontrolle auswerten - b)
-
Produktrückläufe analysieren - c)
-
Produktionsprozesse anhand von Kennziffern vergleichen und beurteilen - d)
-
Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten sowie ungerichtete Abläufe in Produktionslinien erfassen und analysieren - e)
-
interne und externe Leistungserbringung unter terminlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten vergleichen - f)
-
Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktionsanlagen feststellen, Ausfälle und Störungen von Produktionseinrichtungen analysieren - g)
-
Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergebnisse unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozesse und Bereiche bewerten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)
- a)
-
Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge, Vollständigkeit und Qualität überprüfen - b)
-
technische Abläufe modellhaft nachbilden oder rechnergestützt simulieren sowie Abläufe erproben, optimieren und dokumentieren - c)
-
Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspruchungen überprüfen und erproben
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3)
- a)
-
anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnissen auf Prozessfehler und auf zu verändernde Prozessabläufe und Prozessparameter schließen - b)
-
Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchführen, dokumentieren und auswerten - c)
-
Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung bereichsübergreifender Prozesse erarbeiten - d)
-
Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Prozessentwicklern, mit Produktionsmittelzulieferern und dem Produktionsteam besprechen und umsetzen - e)
-
Bedienpersonal über Prozessänderungen unterrichten und einweisen - f)
-
bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen für Produktionsanlagen mitwirken
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.4)
- a)
-
technische Funktionen der Logistikkette für erforderliche Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und Spannmittel sicherstellen - b)
-
Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge erfassen, verarbeiten und ausgeben - c)
-
Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das Recycling sicherstellen
Sicherheitsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
- a)
-
Montageverfahren hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität beurteilen - b)
-
Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion, beurteilen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
- a)
-
Produktionsorganisationstypen, insbesondere Werkstatt- und Fließfertigung, Lager- und Auftragsproduktion, identifizieren - b)
-
Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien- und Massenproduktion, identifizieren - c)
-
zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und ereignisgesteuerte Instandhaltung in Produktionsanlagen unterscheiden - d)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsdefizite nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden - e)
-
Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzelarbeit und Gruppenarbeit, prozessorientierte und funktionsorientierte Organisationen, Projektorganisation, unterscheiden und zuordnen - f)
-
Methoden und Verfahren der Programmplanung, Produktionsplanung, Materialsteuerung und Fertigungssteuerung anwenden