Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ProstSchG § 14 Versagung der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis

Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person unter 18 Jahre alt ist oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Die Erlaubnis ist auch zu versagen, wenn

1.
aufgrund des Betriebskonzepts, aufgrund der Angebotsgestaltung, aufgrund der vorgesehenen Vereinbarungen mit Prostituierten oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Art des Betriebes mit der Wahrnehmung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung unvereinbar ist oder der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leistet,
2.
aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 26 Absatz 2 oder 4 vorliegen,
3.
die Mindestanforderungen nach den §§ 18 und 19 oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht erfüllt sind, soweit die Behörde keine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestanforderungen zugelassen hat und die Erfüllung der Mindestanforderungen nicht durch eine der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage gewährleistet werden kann,
4.
aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände erhebliche Mängel im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Absatz 1 für den Gesundheitsschutz und für die Sicherheit der Prostituierten oder anderer Personen bestehen, soweit die Beseitigung dieser Mängel nicht durch eine der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage behoben werden kann,
5.
das Betriebskonzept oder die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere, wenn sich dadurch eine Gefährdung der Jugend oder schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder Gefahren oder sonstige erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen, oder
6.
das Betriebskonzept oder die örtliche Lage einer nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung widerspricht.

(3) Die Stellvertretungserlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die als Stellvertretung vorgesehene Person unter 18 Jahre alt ist oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die als Stellvertretung vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart (6. Kammer) - 6 K 11858/25
24. November 2025
6 K 11858/25 24. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (6. Senat) - 6 S 760/25
28. Oktober 2025
6 S 760/25 28. Oktober 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 CS 25.1359
6. August 2025
22 CS 25.1359 6. August 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1254/23
18. Juni 2025
4 B 1254/23 18. Juni 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 16 S 25.729
5. Juni 2025
M 16 S 25.729 5. Juni 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 638/24
21. Mai 2025
4 B 638/24 21. Mai 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1379/22
4. März 2025
4 A 1379/22 4. März 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (6. Senat) - 6 S 928/24
10. Dezember 2024
6 S 928/24 10. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 4 K 23.864
29. November 2024
AN 4 K 23.864 29. November 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1126/22
28. Oktober 2024
4 B 1126/22 28. Oktober 2024