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ProstSchG § 23 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis

Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 14 Absatz 1 vorlagen. Die Stellvertretungserlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 14 Absatz 3 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 rechtfertigen würden, oder
2.
die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder eine von ihr oder ihm im Rahmen der Betriebsorganisation eingesetzte Person Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass Personen unter 18 Jahren sexuelle Dienstleistungen erbringen.

(3) Die Erlaubnis soll insbesondere widerrufen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder eine von ihr oder ihm als Stellvertretung, Betriebsleitung oder -beaufsichtigung eingesetzte Person Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass in dem Prostitutionsgewerbe eine Person der Prostitution nachgeht oder für sexuelle Dienstleistungen vermittelt wird, die

1.
unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll oder
2.
von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.

(4) Im Übrigen gelten für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und Stellvertretungserlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (6. Senat) - 6 S 760/25
28. Oktober 2025
6 S 760/25 28. Oktober 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 638/24
21. Mai 2025
4 B 638/24 21. Mai 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 739/24
1. Juli 2024
1 L 739/24 1. Juli 2024
Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bs 117/23
4. Januar 2024
4 Bs 117/23 4. Januar 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 L 626/23
31. Juli 2023
3 L 626/23 31. Juli 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 L 276/23
16. Mai 2023
3 L 276/23 16. Mai 2023
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (6. Senat) - 6 S 270/22
14. Oktober 2022
6 S 270/22 14. Oktober 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 79/22
14. Juli 2022
2 B 79/22 14. Juli 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 2299/21
16. März 2022
5 V 2299/21 16. März 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 387/20
29. März 2021
4 B 387/20 29. März 2021