Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

PStG § 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts

Personenstandsgesetz

(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

(2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen und der Begründung von Lebenspartnerschaften mit.

(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 Wx 30/21
17. Dezember 2021
2 Wx 30/21 17. Dezember 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 459/16
29. November 2017
XII ZB 459/16 29. November 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 660/14
6. September 2017
XII ZB 660/14 6. September 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 52/15
22. Juni 2016
XII ZB 52/15 22. Juni 2016