Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 Wx 30/21

Tenor

Auf den Hilfsantrag aus der Beschwerde des Antragstellers vom 29. April 2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 17. März 2021 aufgehoben.

Es wird angeordnet, dass das Standesamt X. den Sterbeeintrag betreffend A., Registernummer S XXX/2020, dahin berichtigt, dass als Zeitpunkt des Todes eingetragen wird: „30.09.2020, zwischen 00:30 Uhr und 11:00 Uhr“.

Hinsichtlich des Hauptantrags wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt, im Sterbeeintrag seiner früheren Ehefrau den Todeszeitpunkt zu berichtigen.

2

1. Der Antragsteller war mit A. verheiratet. Diese hielt sich Ende September 2020 in einem Hotel in X. (Amt X.) auf, um sich mit ihrer Schwester und deren Ehemann zu treffen, die im Nachbarort ihren Urlaub verbrachten. Mit ihnen traf sich Frau A. am Abend des 29. September 2020 und begab sich danach in das von ihr allein genutzte Hotelzimmer. Der Kontakt zur Schwester und zum Schwager endete gegen 21.30 Uhr.

3

Frau A. verfügte über ein Smartphone der Marke Samsung und ein sog. Google-Konto. In diesem Google-Konto hatte sie die Option „Web- & App-Aktivitäten“ aktiviert, mit deren Hilfe getätigte Suchanfragen über die Internetsuchmaschine „Google“ und Aktivitäten in anderen Google- und Samsung-Diensten gespeichert werden. Für die Nacht vom 29. auf den 30. September 2020 dokumentierte das Google-Konto auf diese Weise mehrere Aktivitäten. Hierzu zählte insbesondere für den Zeitpunkt 30. September 2020, 0.30 Uhr, eine Google-Suche zum Stichwort „herzinfarkt bei frauen“, die Verwendung des Samsung-Internet-Browsers und ein Aufruf der Internetseite „https://www.ikk-classic.de/gesund-machen/wissen/herzinfarkt-bei-frauen“. Im Einzelnen wird auf den mit der Beschwerdebegründung als Anlage IV des Antragstellers eingereichten Ausdruck „Web- & App-Aktivitäten“, dort die Einträge für den Zeitraum vom 29. September 2020, 23.10 Uhr, bis zum 30. September 2020, 10.50 Uhr, Bezug genommen (Blatt 61 f. der Gerichtsakten).

4

Nachdem Frau A. am Vormittag des 30. September 2020 nicht zum mit ihrer Schwester und deren Ehemann vereinbarten Treffpunkt erschienen war, ließen diese gegen 11.00 Uhr ihr abgeschlossenes Hotelzimmer mit einem Rezeptionsschlüssel öffnen. Sie fanden Frau A. tot im Bett in der für sie typischen Schlafhaltung vor. Ihr Smartphone befand sich auf dem Nachttisch daneben.

5

Eine hinzugezogene Ärztin stellte gegen 12.45 Uhr eine Todesbescheinigung aus, in der sie den „Zeitpunkt der Leichenauffindung“ angab (30. September 2020, 11.00 Uhr) und im Formularfeld „Epikrise“ unter anderem den letzten Kontakt zur Schwester und deren Ehemann am Vorabend, ca. 21.30 Uhr, erwähnte.

6

Am 1. Oktober 2020 erhielt der Antragsteller das Smartphone seiner verstorbenen Ehefrau ausgehändigt. Als er es entsperrte, öffnete sich in einem Fenster nach Art eines Screenshots (Bildschirmfotos) eine Aufzeichnung, die die Eingabe des Suchbegriffs „Herzinfarkt bei Frauen“ in die Internetsuchmaschine Google zum Zeitpunkt 30. September 2020, 0.30 Uhr, dokumentierte. Zudem zeigte das Telefon an, dass zur gleichen Uhrzeit die Webseite „...ikk-classic...Herzinfarkt bei Frauen...“ aufgerufen worden war.

7

2. Auf Grundlage der Todesbescheinigung beurkundete das Standesamt X. am 5. Oktober 2020 den Tod von Frau A. zur Registernummer S XXX/2020. Im Datenfeld „Tag, Uhrzeit des Todes“ trug es die Angabe „zwischen dem 29.09.2020, gegen 21:30 Uhr, und dem 30.09.2020, 11:00 Uhr“ ein.

8

3. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 wandte sich der Antragsteller an das Standesamt X. mit dem auf § 47 Abs. 2 Nr. 2 PStG und eine beigefügte, von ihm unterzeichnete persönliche Erklärung gestützten Antrag, die Sterbeurkunde dahin zu berichtigen, dass der Tag des Todes der 30. September 2020 ist. Das Standesamt teilte ihm per E-Mail vom 9. Dezember 2020 mit, dass eine standesamtliche Berichtigung nicht möglich sei, weil der Antragsteller nicht, wie erforderlich, einen nachträglichen urkundlichen Nachweis dafür erbracht habe, dass der Zeitpunkt des Todes nicht korrekt beurkundet worden sei.

9

4. Daraufhin hat der Antragsteller mit an das Amtsgericht Itzehoe gerichtetem Schriftsatz vom 7. Januar 2020 beantragt, anzuordnen, dass das Standesamt X. das Sterberegister betreffend die am XXX geborene A. – S XXX/2020 – dahin berichtigt, dass der Tag ihres Todes der 30. September 2020 ist.

10

Er hat eine eigene rechtliche Betroffenheit damit begründet, dass die zu berichtigende Eintragung seinen Personenstand betreffe. Er habe im Verkehr mit verschiedenen Behörden teils wiederkehrend Angaben zu machen, seit wann er verwitwet sei, so bei den jährlichen Steuererklärungen oder im eingeleiteten Erbscheinsverfahren. Unabhängig davon müsse dem hinterbliebenen Ehegatten eines Verstorbenen als einem der nächsten Angehörigen aus rechtsethischen Gründen ein allgemeines Recht in eigener Person zugestanden sein, bei berechtigten Zweifeln über das Datum des Todestages eine verbindliche Gewissheit herzustellen und deshalb auf eine Berichtigung des Registers hinwirken zu können.

11

In der Sache verschaffe die Dokumentation des Google-Kontos seiner verstorbenen Ehefrau über deren Internetaktivitäten in der Nacht vom 29. auf den 30. September 2020 die nach § 37 Abs. 1 FamFG erforderliche Gewissheit, dass seine Ehefrau den Anbruch des 30. September 2020 noch erlebt habe.

12

5. Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit auf den 17. März 2020 datiertem Beschluss (ein Erlassvermerk nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG fehlt) zurückgewiesen.

13

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragsteller werde durch die Angabe zum Todeszeitraum nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt. Mögliche gesetzliche Erben seien nur dann antrags- und beschwerdeberechtigt, wenn der zu berichtigende Eintrag Auswirkungen auf ihr Erbrecht haben könne. Das Berichtigungsverfahren diene insbesondere nicht dazu, das Interesse von Ehepartnern oder Verwandten an der richtigen Beurkundung der die Familie im weitesten Sinne betreffenden personenstandsrechtlich bedeutsamen Vorfälle zu wahren und ihnen zu ermöglichen, für die richtige Führung der Personenstandsregister Sorge zu tragen. Eine Beschwerdeberechtigung des Ehegatten des Verstorbenen folge dabei auch nicht aus einer durch Erbschaft begründeten Rechtsnachfolge oder aus einer treuhänderischen Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen. Dass sich die allein streitigen 2,5 Stunden am 29. September 2020 auf die rechtliche Erbenstellung des Antragstellers auswirkten, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. In einem Erbscheinsantrag und der Steuererklärung könne er ohne Weiteres auf das Sterberegister verweisen und/oder angeben, selbst von einem Tod am 30. September 2020 auszugehen.

14

Der Antrag wäre aber auch unbegründet. Nach dem Vorbringen des Antragstellers spreche zwar sehr viel dafür, dass seine Ehefrau am 30. September 2020 mit Herzbeschwerden aufgewacht sei, sodann bei „Google“ nach „Herzinfarkt bei Frauen“ gesucht habe, in der Folgezeit wieder eingeschlafen und anschließend im Schlaf verstorben sei. Aus einer unterstellten Suche bei „Google“ könne aber sicher noch nicht darauf geschlossen werden, dass die Ehefrau des Antragstellers diese Suche auch selbst getätigt habe. Es sei zum Beispiel nicht denklogisch oder durch konkrete Anknüpfungspunkte ausgeschlossen, dass sie sich Hilfe geholt und diese Hilfe während ihres Schlafs mit ihrem Handy eigenständig auf „Google“ gesucht habe. Es stehe nicht fest, ob jemand Zugang zu ihrem Hotelzimmer und wer möglicherweise Zugriff auf ihr Handy gehabt habe.

15

6. Gegen diesen ihm am 6. April 2021 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. April 2021, beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

16

Er beantragt,

17

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und anzuordnen, dass das Standesamt X. das Sterberegister betreffend die am XXX geborene A. – S XXX/2020 – dahin berichtigt, dass der Tag ihres Todes der 30. September 2020 ist;

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hilfsweise,

19

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und anzuordnen, dass das Standesamt X. das Sterberegister betreffend die am XXX geborene A. – S XXX/2020 – dahin berichtigt, dass sie am 30. September 2020 nach 00:30 Uhr und vor 11:00 Uhr gestorben ist.

20

Hinsichtlich des Verständnisses der Anträge wird auf die Beschwerdebegründung vom 31. Mai 2021, dort Seite 4 (Blatt 39 der Gerichtsakten) Bezug genommen.

21

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, antrags- und beschwerdeberechtigt zu sein, weil die Angabe zum Todestag seiner Ehefrau in deren Sterberegister spiegelbildlich oder akzessorisch unmittelbar seinen eigenen personenstandsrechtlichen Status als hinterbliebener Ehegatte betreffe. Zu den Personenstandsdaten einer Person i. S. d. § 1 Abs. 1 PStG gehörten die ihren Familienstand kennzeichnenden Angaben, wie sie in Nr. 31.5 PStG-VwV aufgeführt seien. Der Todestag des Ehepartners sei das maßgebliche Bezugsdatum für den Wechsel im Familienstand des hinterbliebenen Ehegatten. Mit diesem Tag wechsele dessen Familienstand von „verheiratet (seit dem ...)“ in „verwitwet (seit dem...)“. Im Übrigen betreffe der Todestag des Ehegatten den hinterbliebenen Partner in allen seinen laufenden, öffentlich-rechtlich geregelten Verhältnissen zu Behörden und staatlichen Stellen, in denen Angaben zum Familienstand zu machen sind. Dazu gehörten namentlich die alljährlichen Steuererklärungen, in deren Vordrucken der Tag, seit dem der Erklärende verwitwet sei, achtstellig im Format „TT/MM/JJJJ“ angegeben werden müsse.

22

Dass seine verstorbene Ehefrau noch am 30. September 2002 um 0.30 Uhr ihr Mobiltelefon benutzt habe, werde durch seine eigene Wahrnehmung der Screenshots belegt sowie durch die Aufzeichnung und Archivierung dieser Vorgänge in ihrem Google-Konto. Daraus lasse sich zum einen hinreichend sicher darauf schließen, dass die beiden Internetaktivitäten tatsächlich am 30. September 2020 um 0.30 Uhr stattgefunden hätten. Zum anderen könne mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass die Verstorbene selbst die Sucheingaben getätigt habe. Dabei genüge ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, wenn auch nicht völlig ausschließt. Es sei offensichtlich wirklichkeitsfremd, anzunehmen, seine Ehefrau habe sich, nachdem sie noch am 29. September 2020 infolge von Herzbeschwerden aufgewacht sei, Hilfe von einer anderen Person geholt, mit dieser über ihre Beschwerden gesprochen, ihr sodann ihr Mobiltelefon ausgehändigt, sich wieder schlafen gelegt und sei noch vor 0.00 Uhr verstorben, während die „Hilfe“ erst um 0.30 Uhr eigenständig mit dem Telefon im Internet nach dem Stichwort „Herzinfarkt bei Frauen“ gesucht habe, ohne einen Notarzt zu alarmieren, und anschließend das Smartphone im – abgeschlossenen – Zimmer der Verstorbenen zurückgelassen bzw. dorthin zurückgebracht habe. Hinzu komme, dass in dem Hotel nach 18.00 Uhr generell keine Angestellten mehr anwesend seien, die seine Ehefrau um Hilfe hätte bitten können.

23

Der Senat hat dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Aufsichtsbehörde vertritt die Ansicht, dass das Standesamt die Beurkundung rechtlich einwandfrei vorgenommen habe und eine (standesamtliche) Berichtigung nicht möglich gewesen sei.

II.

24

Die Beschwerde des Antragstellers hat in der Weise Erfolg, dass gegenüber dem Standesamt die Anordnung auszusprechen ist, das Sterberegister dahin zu berichtigen, dass Zeitpunkt des Todes der „30.09.2020, zwischen 00:30 Uhr und 11:00 Uhr“ ist.

25

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller ein Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1, 2 FamFG. Danach steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den (angefochtenen) Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG); wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu (§ 59 Abs. 2 FamFG).

26

Anerkanntermaßen müssen in dem Fall, dass die erstinstanzliche Entscheidung einen verfahrenseinleitenden Antrag zurückgewiesen hat, die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 FamFG („materielle Beschwer“) und des § 59 Abs. 2 FamFG („formelle Beschwer“) im Grundsatz kumulativ vorliegen, weil § 59 Abs. 2 FamFG keine eigenständige Beschwerdeberechtigung begründet, sondern lediglich eine nach § 59 Abs. 1 FamFG bestehende Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers begrenzt. Ist allerdings der Antrag – wie hier – als unzulässig zurückgewiesen worden, so eröffnet bereits die darin begründete formelle Beschwer ein Beschwerderecht des Antragstellers unabhängig von einer eigenen materiellen Beschwer. Dies gilt insbesondere, wenn das Ausgangsgericht die Antragsbefugnis verneint, denn nur auf diese Weise kann mit einem Rechtsmittel nachgeprüft werden, ob ein Antragsrecht besteht oder nicht (BGH, NJW 2015, 2888, Rn. 12 ff.; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 59 Rn. 39 f.; jeweils m. w. N.).

27

Demnach ist der Antragsteller bereits deshalb beschwerdeberechtigt, weil das Amtsgericht ihm seine Antragsbefugnis abgesprochen und deshalb den Berichtigungsantrag als unzulässig zurückgewiesen hat.

28

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Antragsteller steht das Recht auf eine gerichtliche Anordnung zu, nach der der im Sterberegister eingetragene Todeszeitpunkt berichtigt werden muss.

29

a) Der Antragsteller ist antragsberechtigt nach § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG. Danach können den Antrag auf Anordnung der Berichtigung – neben dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde – alle Beteiligten stellen. Als Beteiligte hinzuziehen sind – vorbehaltlich hier nicht einschlägiger weiterer Regelungen – diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG). Dies setzt voraus, dass der angebliche unrichtige Eintrag sich unmittelbar auf ein dem Einzelnen von der Rechtsordnung zuerkanntes subjektives Recht auswirkt; eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher, ideeller oder sonstiger berechtigter Interessen sowie nur mittelbare Auswirkungen genügen nicht (BGH, NJW-RR 2018, 968, Rn. 11; Sternal, in: Keidel, a. a. O., § 7 Rn. 18 f.; jeweils m. w. N.). Das Erfordernis einer unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit gilt im Besonderen im Berichtigungsverfahren, das nicht dazu dient, das Interesse von Verwandten an der richtigen Beurkundung der die Familie im weitesten Sinne betreffenden personenstandsrechtlich bedeutsamen Vorfälle zu wahren und ihnen zu ermöglichen, für die richtige Führung der Personenstandsregister Sorge zu tragen (BGH, a. a. O., Rn. 15 m. w. N.).

30

(1) Darauf, dass sein Recht durch den im Sterberegister beurkundeten Todeszeitpunkt unmittelbar betroffen wird, kann sich namentlich derjenige berufen, dessen Stellung als Erbe davon abhängt, zu welchem genauen Zeitpunkt der sein Erbrecht vermittelnde Erblasser verstorben ist, namentlich wenn dessen Tod zeitnah zu demjenigen anderer verwandter Personen eintrat und von der genauen zeitlichen Reihenfolge der jeweiligen Todeszeitpunkte die Erbfolge abhängt (so in den Fällen des Senats, FamRZ 2011, 1246, und BayObLG, NJW-RR 1999, 1309). Um eine solche Konstellation handelt es sich hier indessen nicht, weil sich nicht erkennen lässt, dass die Erbenstellung des Antragstellers davon abhängt, wann genau seine Ehefrau verstarb.

31

Das Amtsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seine Beschwerdeberechtigung weder darauf gründen kann, dass er als Erbe in die Rechtsstellung seiner Ehefrau eingetreten und damit auch deren Berichtigungsanspruch auf ihn übergegangen sei, noch darauf, dass sich ein eigenes Antragsrecht aus einer Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts für die Verstorbene ergebe (BGH, a. a. O., 968 f., Rn. 16 ff.).

32

(2) Umgekehrt gilt jedoch nicht, dass Eintragungen in das Sterberegister den überlebenden Ehegatten generell oder jedenfalls dann, wenn sie für seine Erbenstellung unerheblich sind, nur mittelbar betreffen und ihm daher keine Antrags- und Beschwerdebefugnis zusteht (so aber offenbar A. Fischer, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., § 59 Rn. 109). Vielmehr betrifft die Angabe zum Todeszeitpunkt unmittelbar auch dessen Personenstand, das heißt seine sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung innerhalb der Rechtsordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PStG).

33

Der Personenstand umfasst unter anderem Daten über die Eheschließung sowie damit in Verbindung stehende familienrechtliche Tatsachen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PStG) und also auch die Angabe zum Familienstand als ledig, verheiratet, geschieden u. s. w. (Nr. 31.5 PStG-VwV) mitsamt dem Zeitpunkt, ab wann dieser eingetreten ist. So wird im Eheregister der Tag der Eheschließung eingetragen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 PStG), Folgebeurkundungen zum Eheeintrag müssen insbesondere bei Aufhebung oder Scheidung der Ehe (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStG) vorgenommen werden, bei der das Datum der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zu beurkunden ist (Nr. 16.3.1 PStG-VwV). Auch der Tod des erstverstorbenen Ehegatten wird mitsamt dem Todeszeitpunkt im Eheregister beurkundet (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PStG). Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Ehefrau des Antragstellers verstorben ist, kennzeichnet zugleich den Zeitpunkt, seit dem der Familienstand des Antragstellers verwitwet i. S. d. Nr. 31.5, dort Unterpunkt 6 PStG-VwV, ist.

34

Der Antragsteller ist durch die unrichtige Angabe des Todeszeitpunkts im Sterberegister seiner Ehefrau auch unmittelbar betroffen und kann nicht darauf verwiesen werden, eine Berichtigung nur der Folgebeurkundung zu dem ihn mitbetreffenden Eheregister zu begehren. Die Angaben zum Todeszeitpunkt im Sterberegister und im Eheregister sind einheitlich, wobei die Eintragung im Sterberegister die Grundlage für diejenige im Eheregister bildet. Die Einheitlichkeit wird sichergestellt durch die Verpflichtung des den Sterbefall beurkundenden Standesamts, diesen mitsamt dem Todestag oder Todeszeitraum dem Standesamt mitzuteilen, das den Eheeintrag für eine zur Zeit des Todes bestehende Ehe führt (§ 60 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 8 PStV); eine umgekehrte Mitteilungspflicht besteht nicht (vgl. § 58 Abs. 4 PStV).

35

Welcher Tag in den Personenstandsregistern als Zeitpunkt des Todes registriert ist, hat je nach Fallkonstellation weitere praktische rechtlichen Auswirkungen. Dadurch, dass das Sterberegister und die Sterbeurkunde den Tod und die darüber gemachten näheren Angaben, wie den Todeszeitpunkt oder -zeitraum, beweisen (§ 54 Abs. 1, 2 PStG), werden die dortigen Eintragungen bei der Ermittlung von Stichtagen zugrunde gelegt, die etwa für die Bemessung der Erbschaftssteuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), die Auszahlung einer Hinterbliebenenrente (§ 99 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) oder die Abstammung eines Kindes, das eine Frau nach dem Tod ihres Ehemanns geboren hat (§ 1593 Satz 1 BGB), maßgeblich sind. In anderen Fällen wirkt sich der Todeszeitpunkt zumindest dann aus, wenn er in Bezug auf eine Monats- oder Jahresgrenze zweifelhaft ist, so etwa im Fall des § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI oder im Einkommensteuerrecht (§ 38b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG). Dem betroffenen Hinterbliebenen bzw. Erben steht es zwar jeweils frei, die Unrichtigkeit des beurkundeten Todeszeitpunkts nachzuweisen (§ 54 Abs. 3 Satz 1 PStG, vgl. auch Senat, a. a. O.), er müsste diesen Beweis aber in jedem Verfahren gesondert führen.

36

b) Die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 48 Abs. 1 PStG liegen vor. Der Sterbeeintrag ist insoweit unrichtig, als danach der am 30. September 2020, 11.00 Uhr, endende Todeszeitraum bereits am 29. September 2020, 21.30 Uhr, beginnt und nicht erst am 30. September 2020, 0.30 Uhr.

37

(1) Ein abgeschlossener Eintrag in einem Personenstandsregister kann und muss berichtigt werden, wenn i. S. d. § 37 Abs. 1 FamFG, § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an falsch war und durch die begehrte neue Eintragung richtig wird. Auf die Frage, ob das Standesamt bereits von sich aus eine Berichtigung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 PStG hätte vornehmen können oder nur auf gerichtliche Anordnung, kommt es nicht an, weil die vom Senat zu treffende Anordnung auch Fälle des § 47 PStG umfassen kann (§ 48 Abs. 1 Satz 2 PStG).

38

Dabei bestehen an den Nachweis der Unrichtigkeit strenge Anforderungen; eine bloße Glaubhaftmachung und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen nicht (Senat, a. a. O., 1247; KG, BeckRS 2012, 17254; OLG Düsseldorf, BeckRS 2018, 13310, Rn. 12; OLG Köln, BeckRS 2007, 10507; OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken 2003, 206; Bornhofen, in: Gaaz/Bornhofen, PStG, 4. Aufl., § 47 Rn. 8).

39

Andererseits bedarf es auch keiner vollständigen Gewissheit. Das Gericht muss daher nicht prüfen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sämtliche Zweifel völlig auszuschließen. Deshalb kann sich das Gericht seine Überzeugung auch aufgrund von tragfähigen Indizien bilden (BGH, NJW 1970, 946 [948], und NJW 1993, 935 [937], jeweils zur Parallelvorschrift des § 286 Abs. 1 ZPO; Sternal, a. a. O., § 29 Rn. 28 m. w. N.).

40

(2) Daran gemessen ist die Berichtigung anzuordnen, weil aufgrund der feststehenden Tatsachengrundlage vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Ehefrau des Antragstellers noch bis zum 30. September 2020, 0.30 Uhr, lebte.

41

(a) Die in ihrem Google-Konto aufgezeichneten „Web- & App-Aktivitäten“ dokumentieren zusammen mit den von dem Antragsteller festgestellten Screenshots, dass das Smartphone der Verstorbenen in der Nacht vom 29. auf den 30. September 2020 noch bis 0.30 Uhr genutzt wurde, insbesondere für die Stichwortsuche mithilfe der Google-Suchmaschine. So verzeichnet das Konto für 23.10 Uhr die Suchmaschinenabfrage „dauer Quarantäne“ (bereits dieser Zeitpunkt liegt nach der im Sterberegister eingetragenen Uhrzeit, zu der die Ehefrau des Antragstellers zuletzt gelebt haben soll) und für 0.30 Uhr den Eintrag „herzinfarkt bei frauen“ sowie den Aufruf der von der Krankenkasse IKK classic zu diesem Thema angebotenen Internetinformation. Demgegenüber lassen zeitlich spätere Einträge nicht den ausreichend sicheren Schluss darauf zu, dass das Smartphone aktiv genutzt wurde. Dies gilt für die Angabe „Samsung One UI Home (1 x)“ für 0.32 Uhr, die eine – womöglich automatische – Aktivität des auf dem Telefon installierten Startprogramms dokumentiert, ebenso wie für den Eintrag „Discover“ um 2.34 Uhr (Eingang einer von dem gleichnamigen Nachrichtendienst versandten Nachricht), das Stichwort „Samsung Clock“ um 8.17 Uhr (Wecker?) und „com.samsung.android.incallui“ um 10.50 Uhr (Eingang eines Anrufs?).

42

Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Eintragungen im Google-Konto zutreffen, das heißt, dass die dort aufgeführten Aktivitäten zu den dokumentierten Zeitpunkten stattfanden. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder gar manipulierte Aufzeichnung gibt es nicht, Systemfehler oder Manipulationsmöglichkeiten sind auch praktisch fernliegend.

43

(b) Auch kann mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit davon ausgegangen werden, dass es die Verstorbene selbst war, die am 30. September 2020 um 0.30 Uhr zum Thema „Herzinfarkt bei Frauen“ im Internet recherchierte. Wie auch die von dem Antragsteller vorgefundenden Bildschirmfotos dokumentieren, wurde diese Recherche auf dem persönlichen Mobiltelefon seiner Ehefrau durchgeführt, die das Hotelzimmer, in dem sie am nächsten Morgen mit dem Smartphone auf dem Nachttisch aufgefunden wurde, für sich allein angemietet hatte. Weder bestehen konkrete Indizien dafür, dass jemand anderes ihr Telefon nutzte, noch liegt das in irgendeiner Weise nahe. Vielmehr drängt es sich auf, dass die Ehefrau des Antragstellers, wäre sie in der Nacht vom 29. auf den 30. September 2020 von einem akuten Hilfebedarf ausgegangen, entweder sogleich den Notruf gewählt oder eine ihr nahe stehende Person wie den Antragsteller oder ihre Schwester zurate gezogen hätte, nicht aber ihr fremde Hotelgäste oder etwa anwesende Hotelbeschäftigte ohne anzunehmenden medizinischen Sachverstand. Noch weniger realistisch erscheint es, dass sie ihr unbekannten Personen sodann ihr persönliches Smartphone für Internetrecherchen überlassen und sich währenddessen selbst wieder schlafen gelegt hätte.

44

3. Entsprechend dem Hilfsantrag des Antragstellers ist eine Berichtigung dahin anzuordnen, dass Zeitpunkt des Todes der „30.09.2020, zwischen 00:30 Uhr und 11:00 Uhr“ ist.

45

a) Der mit dem Hauptantrag begehrte Ausspruch – Berichtigung dahin, dass der Tod am 30. September 2020 eintrat – kommt nicht in Betracht.

46

(1) Allerdings ist dieser Hauptantrag für den Senat vorrangig maßgeblich. Gerichtliche Berichtigungsanordnungen werden nur auf Antrag ausgesprochen (§ 48 Abs. 2 Satz 1 PStG). Dabei ist der Antrag nicht nur Voraussetzung für das Tätigwerden des Gerichts, sondern begrenzt auch den Umfang der gerichtlichen Entscheidung. Er bindet daher das Gericht in der Weise, dass es ihm nur – ganz oder teilweise – stattgeben oder ihn zurückweisen kann, dem Antragsteller aber nicht mehr oder etwas anderes zusprechen darf, als er beantragt hat. Demgemäß darf das Gericht über den Inhalt des Berichtigungsantrages nicht hinausgehen, es kann keine andere und keine weitere Berichtigung anordnen als beantragt (Senat, a. a. O.; OLG Hamm, FamRZ 1995, 1602 m. w. N.).

47

(2) Der Senat kann sich nicht darauf beschränken, eine Berichtigung anzuordnen, nach der die Ehefrau des Antragstellers (irgendwann) am 30. September 2020 verstarb.

48

Im Sterberegister ist der Zeitpunkt des Todes auf Tag, Stunde und Minute genau anzugeben (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 PStG). Ist eine exakte Zeitangabe nicht möglich, muss ein Zeitraum benannt werden, der als Anfangszeit den Tag und die Uhrzeit, an dem die Person zuletzt lebte, und als Endzeitpunkt den Tag und die Uhrzeit, an dem die Person mit Sicherheit tot war, umfasst (Nr. 31.2 Satz 2 PStG-VwV). Das Gebot, den Todeszeitpunkt möglichst auf die Minute genau, im Übrigen aber so genau wie möglich zu bestimmen, gilt nicht nur für das beurkundende Standesamt selbst, sondern auch für das eine Berichtigung anordnende Gericht. Dem Senat ist es daher verwehrt, im Berichtigungsverfahren lediglich eine Eintragungsanordnung in Bezug auf den von ihm festgestellten Todestag auszusprechen, die Bestimmung der genauen Uhrzeit des Todes aber dem Standesamt zu überlassen.

49

Enthält eine mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Berichtigungsentscheidung gleichwohl nur die Anordnung, im Sterberegister einen bestimmten Todestag einzutragen, ohne die Uhrzeit einzugrenzen, so ist das Standesamt aufgrund der Rechtskraft dieser Entscheidung daran gehindert, den Zeitpunkt des Todes abweichend zu beurkunden (vgl. § 53 Abs. 1 PStG). Weder darf es dann einen anderen als den vom Gericht bestimmten Todestag noch einen großzügigeren oder engeren Zeitrahmen als angeordnet eintragen. Eine Anordnung des Senats nur dahin, dass als Tag des Todes der 30. September 2020 berichtigend zu beurkunden ist, hätte zur Folge, dass die Sterbezeit den Zeitraum vom 30. September 2020, 0.00 Uhr, bis zum 30. September 2020, 23.59 Uhr, umfasste, was ersichtlich nicht dem entspricht, was der Antragsteller tatsächlich anstrebt.

50

b) Der Senat hat vielmehr gemäß dem Hilfsantrag aus der Beschwerde die Berichtigung dahin anzuordnen, dass die Ehefrau des Antragstellers am 30. September 2020 zwischen 0.30 Uhr und 11.00 Uhr verstarb. Der Antragsteller hat diesen Antrag wirksam gestellt, insbesondere kann ein Sachantrag auch noch im Beschwerdeverfahren geändert (Senat, a. a. O.) und um einen Hilfsantrag ergänzt werden. Der Antrag ist begründet, weil mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit feststeht, dass die Ehefrau am 30. September 2020 (jedenfalls) noch bis 0.30 Uhr lebte und um 11.00 Uhr mit Sicherheit tot war.

51

c) Bei im Berichtigungsausspruch angegebenen Zeitformat – „30.09.2020, zwischen 00:30 Uhr und 11:00 Uhr“ – orientiert sich der Senat an Nr. A 2.2.1 und Nr. 31.2 PStG-VwV.

III.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG. § 84 FamFG, der die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels betrifft, findet keine Anwendung, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – zumindest teilweise Erfolg hat (BGH, NJW-RR 2018, 709 [710], Rn. 5; Weber, in: Keidel, a. a. O., § 84 Rn. 16; jeweils m. w. N.). Der Senat sieht nach seinem Ermessen davon ab, Gerichtskosten zu erheben, weil der Antragsteller die von ihm im Ergebnis angestrebte Berichtigung erreicht hat.

53

Vor dem Hintergrund, dass Gerichtsgebühren nicht anfallen, entfällt eine von Amts wegen vorzunehmende Wertfestsetzung (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG).

54

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG liegen nicht vor.


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