PStG § 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung

Personenstandsgesetz

(1) Die Lebenspartner haben bei der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die §§ 11 und 12 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14 bis 16 entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 Wx 6/18
13. Juni 2019
21 Wx 6/18 13. Juni 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 231/18
10. Oktober 2018
XII ZB 231/18 10. Oktober 2018