(1) Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist,
- 1.
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von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder - 2.
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von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich
(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.