PStG § 19 Anzeige durch Personen

Personenstandsgesetz

Zur Anzeige sind verpflichtet

1.
jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
2.
jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 87/16
27. Juli 2016
I-3 Wx 87/16 27. Juli 2016