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PStG § 19 Anzeige durch Personen

Personenstandsgesetz

Zur Anzeige sind verpflichtet

1.
jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
2.
jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 1042/20
6. Oktober 2020
1 W 1042/20 6. Oktober 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 87/16
27. Juli 2016
I-3 Wx 87/16 27. Juli 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 151/14
20. März 2015
10 W 151/14 20. März 2015
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - 3 K 553.13
25. Juli 2014
3 K 553.13 25. Juli 2014