Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 87/16
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Krefeld wie folgt geändert:
Das beteiligte Standesamt zu 2. wird angewiesen, den Beteiligten zu 3. im Geburtsregister G 1723/2012 als Vater des Kindes P. C. v. G. einzutragen, jedoch mit folgendem Zusatz: „Die Identität nicht nachgewiesen“.
Dem Beteiligten zu 3. wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. K. in Mönchengladbach bewilligt. Der Beteiligte zu 3. hat monatliche Raten in Höhe von 60,00 € zu entrichten.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 €
1
G r ü n d e:
3- 4
I.
Das beteiligte Standesamt zu 2. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 49 Abs. 1 PStG ergangene Anweisung des Amtsgerichts, den Beteiligten zu 3. als Vater der am 30. November 2012 geborenen P. C. v. G. im Geburtenregister einzutragen und einen vermeintlich enthaltenen Zweifelssatz zu entfernen.
6Die Beteiligten zu 3. und 4. sind Eltern des Kindes und nicht mit einander verheiratet. Die Beteiligte zu 4. ist Deutsche und als Mutter des Kindes im Geburtsregister der Stadt Krefeld zur Nr. G 1723/2012 eingetragen. Der Beteiligte zu 3. war im Jahre 2002 in das Bundesgebiet eingereist und hatte zunächst vorgegeben, die Staatsangehörigkeit Kameruns zu besitzen. Am 21. Mai 2013 stellte die nigerianische Botschaft in Berlin ihm einen Nationalpass aus, dessen Echtheit aufgrund einer im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens veranlassten kriminaltechnischen Untersuchung bewiesen ist. Im Pass wird angegeben, der Beteiligte zu 3. sei am 5. November 1982 in Kano/Nigeria geboren. Anhand welcher Unterlagen die nigerianische Botschaft sich von der Identität des Beteiligten zu 3. und der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt hat, konnte bislang nicht geklärt werden.
7Der Beteiligte zu 3. hat die Vaterschaft nach der Geburt anerkannt und zusammen mit der Beteiligten zu 4. die Eintragung des Anerkenntnisses im Geburtsregister beantragt. Nach Aufforderung des Standesamtes, die Echtheit des Nationalpasses nachzuweisen, hat der Beteiligte zu 3. ein Schulzeugnis vorgelegt. Daraufhin hat das Standesamt an das Generalkonsulat der Bundesrepublik in Lagos ein Amtshilfeersuchen zur Urkundenüberprüfung gerichtet. Im Rahmen der vom Generalkonsulat im Januar 2014 veranlassten Ermittlungen durch einen Vertrauensanwalt in Nigeria stellte sich heraus, dass das Schulzeugnis gefälscht war. Bezüglich des Beteiligten zu 3. lag im Register dieser Schule für den angegebenen Zeitraum 1993 kein Eintrag vor und nach Mitteilung einer Mitarbeiterin des Ministry of Education in Nigeria stimmte die Unterschrift auf dem vorgelegten Zeugnis nicht mit derjenigen des damaligen Schulleiters überein. Andere urkundliche Belege konnten nicht gefunden werden, aufgefunden wurde lediglich eine am 25. Oktober 2011 von einer Schwester des Beteiligten zu 3. vor dem High Court in Endugu (Nigeria) abgegebene Versicherung an Eides Statt. Der Bericht des Vertrauensanwalts endet mit der Schlussfolgerung, dass deren inhaltliche Richtigkeit aufgrund fehlender dokumentarischer Nachweise nicht bestätigt werden könne. Durch die Erklärung werde allenfalls bewiesen, dass der Beteiligte zu 3. nicht verheiratet sei.
8Das Standesamt hat dem Antrag der Beteiligten zu 3. und 4. aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen nicht entsprochen. Daraufhin haben die Beteiligten zu 3. und 4. mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Januar 2016 das Standesamt angewiesen, den Beteiligten zu 3. „unter Entfernung des Zweifelssatzes“ als Kindsvater einzutragen.
9Dagegen wendet sich das Standesamt mit seiner form- und fristgerecht und im Einklang mit der Beteiligten zu 1. eingelegten Beschwerde vom 24. Februar 2016, indem es anführt, die Identität des Beteiligten zu 3. sei nicht sicher festgestellt. Seine Angaben, er sei am 5. November 1982 in Kano/Nigeria geboren, seien nicht hinreichend belegt. Welche Urkunden der nigerianischen Botschaft in Berlin vorgelegen hätten, habe nicht geklärt werden können. Die insoweit vereinbarten Termine mit Vertretern der nigerianischen Botschaft seien bislang nicht zustande gekommen.
10Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 8. März 2016 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der unverfälschte Pass sei ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
12II.
131.Die Beschwerde des Standesamtes ist gemäß § 51 Abs 1 PStG i.V.m. §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG sowohl statthaft als auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Befugnis des Standesamts zur Einlegung der Beschwerde ergibt sich aus § 53 Abs. 2 PStG i. V.m. § 59 Abs. 3 FamFG. Dem Standesamt steht eine eigene Beschwerdebefugnis zu (Gaatz/Bornhofen, Personenstandsgesetz 3. Aufl., 2014,§ 51, Rdz. 23, 34)
14Lehnt ein Standesbeamter die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann er gemäß § 49 Abs. 1 PStG entweder durch das Gericht oder durch die Aufsichtsbehörde hierzu angewiesen werden. Auf das gerichtliche Verfahren sind gem. § 51 PStG die Vorschriften des FamFG anzuwenden.
152.Die zulässige Beschwerde ist in vollem Umfang begründet. Zu Unrecht meint das Amtsgericht, der Beteiligte zu 3. sei als Vater des Kindes ohne Zweifelszusatz einzutragen. Lediglich mit dieser Maßgabe wird die Entscheidung im Rahmen der Beschwerde angegriffen.
16a)
17Die Geburt eines Kindes ist gemäß §§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 PStG von einem hierzu Verpflichteten gegenüber dem Standesamt anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz PStG jeder Elternteil, wenn er sorgeberechtigt ist.
18Sind die erforderlichen Nachweise geführt, so hat das Standesamt gem. §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 27 Abs. 1 Satz 2 PStG bei der Geburt eines Kindes nicht nur dessen Name, Geschlecht, Ort, Stunde und Minute der Geburt im Geburtenregister zu beurkunden. Darüber hinaus sind gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG auch die Vor- und die Familiennamen der Eltern zu beurkunden und auf Wunsch deren Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft. Mit der Beurkundung im Personenstandsregister wird die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben und Merkmale bewiesen, § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG, der Gegenbeweis ist zulässig, § 54 Abs. 3 PStG. Gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 3 PStG wird ferner auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters hingewiesen. Dieser Hinweis nimmt an der Beweiskraft der übrigen Angaben gem. § 21 Abs. 1 PStG allerdings nicht teil, § 54 Abs. 1 Satz 2 PStG. Wird die Vaterschaft – wie hier- nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies als Folgebeurkundung nach § 5 Abs. 1 und 2 PStG im Geburtenregister gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 PStG einzutragen und zu beurkunden. Über den Vater werden gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2, 1 Halbsatz PStG die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG angeführten Angaben eingetragen, auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen, § 27 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz PStG. Hinsichtlich der Beweiskraft gilt das zu § 21 Abs. 1 und Abs. 3 PStG Gesagte entsprechend.
19aa)
20Das Standesamt darf die Geburt und die weiteren personenrechtlichen Angaben allerdings nur beurkunden, wenn es aufgrund der beigebrachten Beweismittel (§ 9 PStG) die Überzeugung erlangt hat, dass sich der Personenstandsfall tatsächlich ereignet hat und die Angaben zur Person der Eltern richtig sind. An den Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da die Angaben mit der Eintragung im Geburtenregister des Abkömmlings gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG als bewiesen anzusehen sind. Deshalb dürfen Eintragungen gem. § 5 PStV erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist. Dies gilt jedoch aufgrund des sogenannten Annäherungsgrundsatzes nicht uneingeschränkt.
21bb)
22Erachtet das Standesamt beispielsweise die Geburt einer betroffenen Person oder eine andere Tatsache als erwiesen, sind jedoch andere Angaben nicht vollständig, z.B. über die Eltern des Kindes, so wird die Beurkundung vorgenommen, es werden jedoch nur die erwiesenen Angaben eingetragen (Senat Beschluss vom 26. April 2013, I-3 Wx 211/12, zitiert nach Juris, Rdz. 21). Wenn – wie hier - die Geburt eines Kindes von einer bestimmten Frau im Inland feststeht, muss der Personenfall in jedem Fall beurkundet werden, um den urkundlichen Nachweis der Geburt zu ermöglichen. Bei der Anerkennung der Vaterschaft gilt dies entsprechend (BayObLG StAZ 2005, 45 [Rdz.13ff.]; Gaatz/Bornhofen, Personenstandsgesetz 3. Aufl., 2014, § 21 Rdz. 58, 59 m.w.N.). Verbleibenden Zweifeln etwa hinsichtlich der Richtigkeit der personenrechtlichen Daten der Eltern muss durch Aufnahme eines Zweifelshinweises gem. § 35 PStV Rechnung getragen werden (OLG Zweibrücken Beschluss vom 23. April 2012, zitiert nach Juris, Rdz. 6; OLG Hamm Beschluss vom 22. Dezember 2015, Rdz. 63; OLG Schleswig Holstein, FGPrax 2014, 28 [Rdz. 26]). Demnach sind die erwiesenen Tatsachen einzutragen, während hinsichtlich der nicht belegten die Eigenangaben übernommen werden und mit einem Zusatz zu versehen sind.
23b)
24Dies vorausgeschickt gilt, dass zwar die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 3. bewiesen ist, was das beteiligte Standesamt nicht beanstandet, nicht jedoch dessen Identität.
25aa)
26Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen und eigenen Ermittlungen des Standesamtes sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorzunehmen, § 9 Abs. 1 PStG.
27Ist die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 PStG auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen, § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG. Bei der Abgabe einer Versicherung an Eides Statt handelt es sich allerdings um eine „ultima ratio“, (Gaaz/Borhofen, Personenstandsgesetz, 3. Aufl., 2014, § 9, Rdz. 58) die im nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen des Standesamtes steht.
28bb)
29Welche öffentlichen Urkunden hier vorzulegen sind, regelt gemäß § 73 Nr. 11 PStG § 33 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) in der Fassung vom 1. Januar 2009.
30Demnach ist bei nicht verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärung hierüber sowie die Geburtsurkunde des Vaters auf Verlangen vorzulegen. Daneben soll das Standesamt auch die Vorlage eines Reisepasses, Personalausweises oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern verlangen können, § 33 Abs. 1 Nr. 3 PStV.
31aa)
32Einen Reisepass hat der Beteiligte zu 3. zwar vorgelegt, nicht jedoch die in§ 33 Abs. 1 Nr. 2 PStV geforderte Geburtsurkunde.
33Allerdings ist dem vermeintlich 1982 geborenen Beteiligten zu 3. die Vorlage einer Geburtsurkunde nicht möglich, denn Nigeria verfügt über keine obligatorische Geburtenregistrierung. Erst seit dem 15. Dezember 1992 besteht die Möglichkeit, Geburten fakultativ binnen Jahresfrist beim örtlich zuständigen Local Government registrieren zu lassen. Bei Personen, deren Geburt nicht nach den eingangs genannten Bestimmungen fristgerecht registriert wurde, genügt die eidesstattliche Erklärung einer hierzu geeigneten Person - regelmäßig eines Elternteils – zu Geburtsdatum und Geburtsort des Urkundeninhabers (Declaration of Age) (OLG Zweibrücken Beschluss vom 23. April 2012, 3 W 28/12, Juris, Rdz. 11; Merkblatt des Konsulats der Bundesrepublik Deutschland in Lagos, Stand 18. April 2016, Ziff III). Hieran fehlt es ebenfalls, weil die vorliegende eidesstattliche Versicherung nicht von einem Elternteil, sondern von einer Schwester des Beteiligten zu 3. stammt.
34bb)
35Die Vorlage des echten Nationalpasses reicht für sich genommen als Grundlage zum Nachweis der Identität des Beteiligten zu 3. aufgrund folgender Erwägungen nicht aus.
36Echte Ausländische öffentliche Urkunden erbringen gemäß § 438 Abs. 1 ZPO zwar den Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben. Ist ihre Echtheit entweder gemäß § 438 Abs. 2 ZPO durch einen Gesandten oder Konsul des Bundes legitimiert oder – wie hier - nach Beweisaufnahme erwiesen, so entspricht ihre Beweiskraft derjenigen einer deutschen öffentlichen Urkunde, §§ 415, 417, 418 ZPO (Zöller-Geimer, Zivilprozessordnung, 31. Aufl, 2016, § 438, Rdz. 2), die gemäß §§ 418, 415 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbringt. Der Gegenbeweis ist gem. § 418 Abs. 2 ZPO zulässig. Einer ausländischen öffentlichen Urkunde kommt im Inland keine höhere Beweiskraft zu als im Ursprungsstaat (Zöller-Geimer, Zivilprozessordnung, a.a.O., § 438 Rdz. 8).
37Im Gegenzug kann die – gegebenenfalls nach den Bestimmungen des ausstellenden Staates erweiterte - Beweiskraft eines echten ausländischen Nationalpasses oder sonstigen Dokuments nicht dazu führen, dass die an Inhaber vergleichbarer deutscher (Pass)dokumente zu stellenden Anforderungen erweitert oder erleichtert werden, denn einer ausländischen öffentlichen Urkunde kann nach den maßgeblichen deutschen Verwaltungsvorschriften keine höhere Wirkung zukommen, als dies für deutsche Urkunden der Fall ist.
38§ 33 PStV sieht auch bei deutschen Staatsangehörigen neben der Vorlage eines Personalausweiseses, Reisepasses oder anerkannten Passersatzpapiers, § 33 Nr. 3 PStV, gemäß § 33 Nr. 1, 2 PStV die Verpflichtung zur Vorlage einer Geburtsurkunde beider Elternteile vor. Gründe, hiervon für nigerianische Staatsangehörige ausnahmsweise abzusehen bestehen nicht.
39cc)
40Ein Rückgriff auf die Möglichkeit der Einholung einer Eidesstattlichen Versicherung nach § 9 Abs. 2 PStG – beispielsweise der Schwester - scheidet aus.
41Die im Einklang mit dem Vertrauensanwalt stehende Wertung, die Versicherung der Schwester sei nicht hinreichend glaubhaft, ist nicht zu beanstanden.
42Der Beteiligte zu 3. hat bereits im Jahre 2002 anlässlich seiner Einreise unrichtige Angaben zu seiner Nationalität gemacht und darüber hinaus im vorliegenden Verfahren ein gefälschtes Schulzeugnis vorgelegt. All dies ist bislang von seiner Seite weder kommentiert, noch begründet worden.
43cc)
44Daher ist der Beteiligte zu 3. zwar als Vater des Kindes im Geburtsregister einzutragen, was das Amtsgericht zutreffend erkannt hat und wogegen sich die Beschwerde nicht wendet. Allerdings ist wegen der Zweifel an seiner Identität ein entsprechender Zusatz hinzuzufügen.
45Lassen sich einzelne Tatsachen nicht sicher feststellen, so ist die Beurkundung gleichwohl vorzunehmen, wobei in Kauf zu nehmen ist, dass der Eintrag unvollständig bleibt. Hieraus sich ergebende Lücken sind durch einen Eintrag oder Zusatz im Sinne des § 35 Abs. 1 PStV zu erläutern (OLG Hamm Beschluss vom 22. Dezember 2015, Rdz. 63; OLG Schleswig Holstein FGPrax 2014, 28 [Rdz. 26f.]; vgl. Senat Beschluss vom 26. April 2013, I-3 Wx 211/12, zitiert nach Juris, Rdz. 21). Der Zusatz kann dahin lauten, dass die Angaben über die Identität des Vaters nicht urkundlich nachgewiesen sind (vgl. OLG Zweibrücken Beschluss vom 23. April 2012, 3 W 28/12, zitiert nach Juris, Rdz 6).
463.
47Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
48Das Standesamt ist gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG, in Verbindung mit § 2 GNotKG von den Gerichtskosten befreit, dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (vgl. Senat Beschluss vom 26. April 2013, a.a.O., Rdz. 37 f.). Der Senat sieht davon ab, dem Standesamt gemäß § 81 Abs. 1 FamFG einen Teil der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3. aufzuerlegen, denn es hat mit seiner Beschwerde in vollem Umfang obsiegt, der Senat legt die Beschwerde dahin aus, dass sie nicht gegen die Eintragung des Beteiligten zu 3. als Vater, sondern nur gegen die „Entfernung“ des Zweifelssatzes gerichtet war.
494.
50Dem Antrag des Beteiligten zu 3. ist gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, da das Rechtsmittel nicht vom Beteiligten zu 3., sondern vom Standesamt eingelegt wurde. Er hat gemäß § 115 Abs. 1, 2 ZPO monatliche Raten in Höhe von 60,00 € zu leisten.
515.
52Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 FamFG liegen nicht vor.
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