(1) Zur Anzeige sind verpflichtet
- 1.
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jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, - 2.
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die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, - 3.
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jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
(2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden.