Zur Anzeige sind verpflichtet
- 1.
jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, - 2.
die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, - 3.
jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.