Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
PStG § 33 Todeserklärungen
Personenstandsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 90/13
9. Januar 2014
|
3 W 90/13 | 9. Januar 2014 |
|
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 34/12
9. Juli 2012
|
3 W 34/12 | 9. Juli 2012 |
|
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 28/12
23. April 2012
|
3 W 28/12 | 23. April 2012 |