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PStG § 33 Todeserklärungen

Personenstandsgesetz

Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 90/13
9. Januar 2014
3 W 90/13 9. Januar 2014
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 34/12
9. Juli 2012
3 W 34/12 9. Juli 2012
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 28/12
23. April 2012
3 W 28/12 23. April 2012