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PStG § 45 Erklärungen zur Namensführung des Kindes

Personenstandsgesetz

(1) Jede der folgenden Erklärungen kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden:

1.
Erklärung, durch die Eltern nach der Beurkundung der Geburt den Geburtsnamen des Kindes bestimmen oder, wenn sie keinen Geburtsnamen bestimmen, die Erklärung eines Elternteils, der den gesetzlich vorgegebenen Namen ablehnt,
2.
Erklärung, durch die der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind nur einen oder einige der Namen, aus denen der Familienname dieses Elternteils besteht, den Familiennamen des anderen Elternteils, einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen oder einen Geburtsnamen nach friesischer oder dänischer Tradition erteilt,
3.
Erklärung, durch die ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt,
4.
Erklärung, durch die ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit seiner Geburt geführten Familiennamen als Geburtsnamen zu erhalten, wenn es den Namen eines Mannes führt, von dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass er nicht der Vater des Kindes ist,
5.
Erklärung, durch die ein Mann den Antrag nach Nummer 4 stellt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
6.
Erklärung, durch die ein Kind sich der Änderung des Namens der Eltern oder eines Elternteils anschließt,
7.
Erklärung, durch die der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, dem Kind seinen nach Scheidung vom anderen Elternteil oder Tod des anderen Elternteils wieder angenommenen Namen oder einen aus seinem wieder angenommenen Namen und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen erteilt,
8.
Erklärung, durch die der Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, das Kind einbenennen,
9.
Erklärung, durch die ein Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, das Kind rückbenennt oder durch die das volljährige Kind sich rückbenennt,
10.
Erklärung, durch die ein Elternteil nach der Beurkundung der Geburt den Geburtsnamen des Kindes dem Geschlecht des Kindes anpasst, durch die das volljährige Kind seinen Geburtsnamen seinem Geschlecht anpasst oder durch die eine solche Erklärung widerrufen wird,
11.
Erklärung, durch die eine volljährige Person ihren Geburtsnamen neu bestimmt.
Satz 1 gilt auch für die etwa erforderliche Einwilligung eines Elternteils oder des Kindes oder Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer der in Satz 1 genannten Erklärungen.

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt. Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder ein Elternteil seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.

(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 2a III 20/25
4. Februar 2026
2a III 20/25 4. Februar 2026
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 378 III 101/25
5. Dezember 2025
378 III 101/25 5. Dezember 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (14. Zivilsenat) - 14 W 57/22 (Wx)
27. Dezember 2024
14 W 57/22 (Wx) 27. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (2. Kammer) - 2 K 265/23.NW
28. September 2023
2 K 265/23.NW 28. September 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 425/21
19. Oktober 2022
XII ZB 425/21 19. Oktober 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 802/21
15. Februar 2022
4 E 802/21 15. Februar 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 165/20
11. Februar 2021
20 W 165/20 11. Februar 2021
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 563/16
18. Januar 2018
1 W 563/16 18. Januar 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 264/17
5. Oktober 2017
15 W 264/17 5. Oktober 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 243/16
2. März 2017
20 W 243/16 2. März 2017